Leitfaden Luxemburg

Veröffentlicht von advoselect-redaktion am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Luxemburg.

Länderbericht Compliance – Luxemburg

THEMALuxemburg
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceI) Gesetz vom 3. März 2010: strafrechtliche Verantwortung einer juristischer Person wird in das luxemburgische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung aufgenommen (Artikel 34 Strafgesetzbuch)
II) Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche un Finanzierung von Terrorismus vom 12. November 2004 in seiner jeweils geltenden Fassung
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. Richtlinien- allgemeines Zivil-und Handelsrecht
- Gewerberecht
- Gesellschaftsrecht
- Banken und Börsenrecht
- Steuerrecht
- Datenschutzrecht
- Umweltschutzrecht
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenUnternehmensstrafrecht gilt für alle juristischen Personen ausgeschlossen sind jedoch der Staat und die Gemeinden

Art. 34 Strafgesetzbuch
Die Straftat muss:
1. Durch eines der gesetzlichen Organe (oder zumindest durch ein oder mehrere faktische Geschäftsführer);
2. Im Namen der juristischen Person und
3. Im Interesse der jurisitischen Person
begangen worden sein.

Keine strafrechtliche Haftung des Unternehmens wenn der Geschäftsführer im eigenen Interesse handelt.

Kausalzusammenhang zwischen Tat und Täter (Geschäftsführer oder das handelnde Organ) muss nachgewiesen werden

Sanktionen, Artikel 35 Strafgesetzbuch
- Bußgeld
- Spezielle Beschlagnahme
- Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
- Zwangsliquidation
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die strafrechtliche Haftung der juristischen Personen schließt diejeinige der natürlichen Personen, die Täter oder Mittäter des gleichen Verstoßes sind, nicht aus. Es spricht nichts dagagen, dass die juristische Person und die natürliche Person beide beschuldigt werden.

Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie zivilrechtlechen Regeln sind auch für juristische Personen anwendbar.

Das Unternehmen ist für Personen-und Sachschäden sowie immaterielle Schäden, die einer anderen Person während des Betriebs im Rahmen der angemeldeten Geschäftstätigkeit (gewöhnliche oder gelegentliche Tätigkeit) entstehen, haftbar.

Das Unternehemen haftet für finanzielle Folgen von Schäden, die durch Gegenstände des Vermögens des Unternehmens oder seinen Mitarbeiter verursacht werden.

Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers kann ausgelöst werden, wenn er sicht wegen Untreue, Betrug oder einem Verstoß gegen das Gesetz über die Handelsgesellschaften oder gegen das Gesetz über unlautere Geschäftspratiken u. Ähnliche schuldig macht. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach einer möglichen Stellvertreterhaftung des Unternehmens nicht.

Die Geschäftsleitung ist ausserdem haftbar wenn es ein gesetzliche Verpflichtung nicht einhält oder nicht kontrolliert, ob seine Mitarbeiter diese befolgen. Beispiel: Die Geschäftsleitung ist mutmaßlich haftbar im Fall wo die Mitarbeiter des Unternehmens die Sicherheitsvorkehrung nicht respektieren.

Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenZivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung in 2 Fällen:
- Haftung wegen Managementfehler
- Haftung wegen Verstoß des Gesellschaftsrechts oder der Statuten

Im Falle einer Schadenersatzforderung hat das Opfer die Möglichkeit entweder gegen das Unternehmen oder gegen die Geschäftsleitung vorzugehen. Die Wahl wird oft in Hinblick auf die Solvenz des Unternehmens oder der Geschäftersführer getroffen.

Um von seiner Verantwortung entbunden zu werden, muss der Geschäftsleiter den Nachweis erbringen, dass ihm kein Verschulden zuzuschreiben ist und dass er die Verstöße unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme, in der Generalversammlung eingebracht hat.
Haftungsvermeidung
GenerellDie Strafbarkeit einer natürlichen Person als Tatbeteiligte oder Täterin kann beschränkt oder ausgeschlossen werden im Fall von :
- Minderjährigkeit
- Krankhafter Geisteszustand
- Zwang oder Bedrohung
- Irrtum
- Erlaubnis der Rechtsnorm
- Notwehr
- Notstand

Vertragsbestimmungen, welche die Haftung für vorsätzliche, sowie das menschliche Leben, körperliche Integrität oder der Gesundheit, beschränken oder ausschließen, für nichtig.

Konkretes Beispiel

 

Verfasser:

Kayser, Lenert & Becker
Avocats à la Cour
Robert Kayser

http://www.klb-de.com/

 

 

Kategorien: ComplianceLuxemburg