Leitfaden Frankreich

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Frankreich.

 

Länderbericht Compliance -Frankreich

THEMAFRANKREICH
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceGesetz Nr. 2016-1691 vom 09.12.2016. Grundsätze:
- Errichtung einer Antikorruptionsbehörde (AFA). Wichtige Befugnisse dieser Behörde. Geldstrafen bis EUR 200.000 (natürliche Personen) und EUR 1.000.000 (rechtliche Personen)
- Compliance-Programm erforderlich (bei Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und EUR 100 MIo EUR Umsatz)
- Warnverfahren zum Schutz von Whistleblowern (bei Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern)

Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. RichtlinienZu berücksichtigen sind insbesondere:
- Strafgesetzbuch (Code pénal);
- Geldwäschegesetz (Code monétaire et financier);
- Gesetze über Handelsgesellschaften (Code de commerce);
- Datenschutzgesetz;
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Code de commerce);
- Auch strafrechtliche Haftung in Arbeitsgesetzen (Code du travail).
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenEs gibt grundsätzlich eine strafrechtliche Haftung des Unternehmens.
Juristische Personen, mit Ausnahme des Staates, sind strafrechtlich verantwortlich für Straftaten, die von ihren Organen oder Vertretern (auch von faktischen Geschäftsführern) zu ihren Gunsten begangen werden.
Art. 121-2 Strafgesetzbuch (Code penal). In Kraft seit 01.03.1994.
Die möglichen Strafen sind grundsätzlich Geldstrafen bis EUR 1 Mio. Je nach dem Fall sind noch weitere Strafen möglich, wie z.B.:
- Auflösung der Gesellschaft;
- Verbot der Ausübung einer oder mehrerer beruflichen Tätigkeiten, endgültig oder für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren;
- Unterbringung der Gesellschaft unter gerichtliche Aussicht;
- Ausschluss von Vergabeverfahren;
- Konfiszierung von Firmeneigentum.
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Eine Besonderheit des französischen Strafrechtes besteht in seinem Anwendungsbereich. Das französische Strafrecht ist nämlich auf jede mit Freiheitsstrafe gestrafte Straftat anwendbar, die von einem Franzosen oder einem Ausländer außerhalb des Staatsgebietes begangen wird, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat die französische Staatsangehörigkeit besitzt Art. 113-7 Strafgesetzbuch (Code pénal).
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie rechtswidrigen Handlungen seiner Organe, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit handeln, führen zur zivilrechtlichen Haftung des Unternehmens. Daraus ergeben sich Schadenersatzansprüche.

Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie strafrechtliche Haftung der juristischen Person schließt die von natürlichen Personen nicht aus, die Täter oder Komplizen derselben Handlungen sind. Demnach können u.U. das Unternehmen selbst und sein Geschäftsführer wegen der selben Straftat verfolgt werden.
Die Rechtsfolgen sind je nach den jeweiligen Tatbeständen unterschiedlich. Vorwiegend aber Geld- und Freiheitsstrafen.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie Geschäftsführer haften einzeln oder gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten wegen:
- Verstöße gegen die Gesetze oder Vorschriften, die für die Gesellschaft gelten;
- Verstöße gegen die Satzung;
- fehlerhafte Unternehmensführung.
Gegenüber Dritten kann der Geschäftsführer nur dann haftbar gemacht werden, wenn er ein von seinen Aufgaben getrenntes und ihm persönlich zuzurechnendes Verschuldens begangen hat (Art. L 223-22 Code de commerce).
Gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer uneingeschränkt. Seine Haftung kann auch durch die Gesellschafter bzw. Aktionäre in Anspruch genommen werden (Art. 1843-5 Code civil).
Haftungsvermeidung
GenerellMöglichkeit für den Geschäftsführer, seine strafrechtliche Haftung durch eine Vollmacht zu delegieren, dies aber nur unter Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung sehr streng bewertet werden.
Konkretes Beispiel

Verfasser:

arteJURIS

Hubert Metzger

http://www.artejuris.eu

Kategorien: ComplianceFrankreich