Business Guide Österreich

Veröffentlicht von advoselect-redaktion am

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.

Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups Einzelunternehmer / Eingetragener Kaufmann GmbH
Gmbh & Co. KG
GbR / oHG KG
Vorteile • Schnelle Gründung
• kostensparend da kein Gesellschaftsvertrag oder Notariatsakt not-wendig
• volle Kontrolle über das Unternehmen
• Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Regelfall
• auf ihre jeweilige Stammeinlage beschränkte wirtschaftliche Risiko der Gesell- schafter
• schneller Wechsel der Gesellschaft möglich durch Übertragung der Beteiligung
• GmbH erlischt nicht mit Tod der Gesellschafter
• Möglichkeit der Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“
• Haftung wird durch die Komplementär-GmbH beschränkt

• frei wählbarem Mindeststammkapital

• schnelle Gründung

• kein Mindeststammkapital notwenidg

• Einnahmen- Ausgaben- Rechnung

• Im Regelfall Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

• Flexible Gestaltung der Rolle des Kommanditisten:

o reine Kapitalbeteiligung,

o echtes Dienstverhältnis oder

o selbständig erwerbstätig

• Es reicht, wenn einer der Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung erbringt.

Nachteile • kein großes Auftreten im internationalen Markt

• persönliche und unbeschränkte Haftung

• Notwendigkeit eines Notariatsaktes

• die GmbH ist zur doppelten Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) verpflichtet

• Die GmbH & Co. KG ist weniger kreditwürdig, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

• Die Verwaltungskosten sind höher, da sowohl für die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-
GmbH Buchführungspflicht besteht, Jahresabschlüsse erstellt und veröffentlicht werden müssen und Steuererklärungen abgegeben werden müssen.

• persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters

• Die rechtliche Lage der GbR ist nicht immer eindeutig klar.

• Die GbR verfügt nur über eine geschränkte Rechtsfähigkeit.

• persönliche, unbe- schränkte Haftung des Komplementärs
Gründungsvorgang • Schnell und formfrei

• kein Gesellschafsvertrag notwendig

• eventuell Gewerbeanmeldung

• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw. Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bei einer Ein- Personen-GmbH, jeweils in Notariatsaktform.

• Beschluss über die Bestellung der ersten Geschäftsführer, sofern nicht bereits im Gesellschaftsvertrag vorgenommen.

• Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Eintragung).

• Es sind zwei Gesellschaften zu gründen, die GmbH fungiert als Komplementär der KG

• Die Gesellschaft entsteht mit Eintragung im Firmenbuch

• Formfrei bzw. sogar konkludent

• Es braucht mindestens zwei Gesellschafter

• Formfrei

• keine notarielle Beurkundung möglich

• Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementären und einem Kommanditisten

• Eintragung im Firmenbuch notwendig

Gründungskosten • Kosten für Gewerbeanmeldung und der Firmenbucheintragung (geringe Kosten) • Notar

• Gesellschaftsvertrag

• Firmenbucheintragung

• Noch höher sind die Gründungkosten einer GmbH & Co. KG, da zwei Gesellschaftsverträge verfasst werden müssen • keinerlei Gründungskosten

• kein Stammkapital notwendig

• eventuell Kosten für einen Gesellschaftsvertrag

• Kosten für die Firmenbucheintragung

Steuern
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? • Der Einzelunternehmer zahlt aus den Gewinnen Einkommenssteuer

• Umsatzsteuer, falls nicht umsatzsteuerbefreit

• Die Gesellschaft ist eigenes Steuersubjekt. Die Gewinne werden mit 25% Körperschaftsteuer besteuert.

• Von den Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sind 27,5 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Endbesteuerung).

• Wenn die GmbH die Gewinne im Unternehmen behält und nicht ausschüttet, bleibt die Besteuerung von 25 % Körperschaftsteuer.

• Wird der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen vom,um die Körperschaftsteuer reduzierten Gewinn, künftig 27,5 % Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter an.

• Die Gesellschaft hat Umsatzsteuer abzuführen.

• Jeder Gesellschafter hat Einkommenssteuer zu entrichten.

• Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.

• Die einzelnen Geselllschafter sind mit ihren Gewinnanteilen einkommenssteuerpflichtig.

Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
(siehe auch Compliance)
• Als Einzelunternehmer haftet man auch aus dem Privatvermögen
• Haftungsbeschränkung geht nur durch Umwandlung in eine „Ein-Mann-GmbH“
• Die Gesellschafter haften nur für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals.

• Die Geschäftsfüh- rer haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen.

• Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch → d.h. sie sind für denselben Schaden gemeinsam verantwortlich. • Während der Komplementär unbeschränkt haftet, haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage.
Sonstige Besonderheiten
Welche länder- spezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten)
Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) • Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt einen Monat, außer es wurde im Arbeitsvertrag anderweitig vereinbart.

• Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden. Die Tagesarbeitszeit ist mit 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit mit 60 Stunden beschränkt – inklusive Überstunden

• Der Mindestlohn liegt bei EUR 10,09 pro Stunde

• Die Kündigungsfristen für Angestellte ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt.

• Arbeitnehmerschutz unter anderem nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Notwendige Genehmigungen • Je nach Bedarf: Betriebsanlagengenehmigung, bestimmte Gewerbe benötigen eine Genehmigung,
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmens- gründung • Neugründungsförderungsgesetz – NeuFÖG

• §10 GmbHG bei Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH mit EUR 10.000 Stammkapital

Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) Möglich und wird von der Kanzlei auch angeboten.

Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung Grundsätzlich möglich

Insolvenzverfahren
Grundzüge des Insolvenzverfahrens • Eröffnung des Verfahrens

• Anmeldung der Forderung durch die Gläubiger

• Gläubigerversammlung

• Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

• Verteilung an die Gläubiger

Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung Haftungsrisiken bestehen bei:

• Verletzung der Insolvenzantragspflicht

• wenn der Geschäftsführer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft

• Gläubigerbegünstigung

Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? Im Normalfall führt eine strafrechtliche Verurteilung der Geschäftsleitung nicht zur Insolvenz des Unternehmens. Gesellschafter haben die Möglichkeit neue Geschäftsführer zu wählen bzw. kann vom Gericht auch ein Notgeschäftsführer gewählt werden.

Verfasser:

Dr. Werner J. Loibl  M.C.J.

Tätigkeitsbereiche:
Zivilrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Internationales Vertragsrecht, Bankrecht, Insolvenzrecht, Treuhandschaften und Vermögensverwaltungen.

 

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