Leitfaden Portugal
Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Portugal.
THEMA | PORTUGAL |
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Sondergesetz für die Einführung der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen | Gibt es nicht |
Andere Gesetze bezüglich Compliance und Haftung von Unternehmen | Strafgesetzbuch, Gesellschaftsgesetzbuch, Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums, Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, etc. |
Voraussetzung der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen | • Dass die strafrechtliche Haftung des Unternehmens spezifisch vorgesehen ist, da die Regel lautet, dass juristische Personen nicht strafrechtlich haften; • Dass die Straftat im Namen und Interesse des Unternehmens von einer Person in Führungsposition (Vertreter welche die Tätigkeit des Unternehmens kontrollieren) begangen wurde. |
Strafrechtliche Haftung für den Täter der Straftat? | Die Haftung des Unternehmens schließt die Haftung des Täters nicht aus, hängt aber auch nicht von dieser ab. |
Zusätzliche strafrechtliche Haftung von Unternehmen? | Ja. Unter bestimmten Bedingungen haften der Täter hilfsweise für die Zahlung der Geldstrafe zu welcher das Unternehmen verurteilt wurde. |
Prozeßverfahren | Strafprozessrecht |
Wie wird ein Compliance Programm im Unternehmen eingeführt und sichergestellt? | Aufsichtsorgan, Handbuch bewährter Praktiken, Ethik Kodex, etc. Unternehmen unterliegen einer gesetzlichen Kontrollpflicht bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, d. h., einer Pflicht zur Einführung und Sicherstellung von Compliance Programmen in diesem Rahmen |
Kommunikation und Compliance | Unternehmensinterne Informationsveröffentlichung, Ausbildung, etc. |
Mögliche Freistellung von der strafrechtlichen Haftung | Unternehmen werden von der Haftung freigestellt, wenn der Täter gegen ausdrückliche Befehle oder Anweisungen gehandelt hat. |
Tendenz zur Erweiterung der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen? | Ja, durch Erweiterungen der juristischen Personen welche strafrechtlich haften können und durch Erweiterung der möglichen Straftaten welche von juristischen Personen begangen werden können. |
Wer ist nicht haftbar? | • Der Staat; • Juristische Personen welche staatliche Machtbefugnisse ausüben; • Öffentlich-rechtlich internationale Organisationen |
Anwendungsgrenzfälle | Immer weniger, nachdem der Gesetzgeber die juristischen Personen welche strafrechtlich haften können stets erweitert |
Hängen Sanktionen von der Art, Größe, geographischen Präsenz und Umfang der Gesellschaft ab? | Ja, verschiedene Faktoren beeinflussen das Maß der Sanktion |
Bußgeld Sanktion | Ja |
Verbot Sanktion | Ja, Verbot der Ausübung der Tätigkeit, Verbot bestimmte Verträge oder Verträge mit bestimmten Körperschaften abzuschließen oder Verbot und Entzug des Anrechts auf Subventionen oder Förderungsmaßnahmen |
Beschlagnahme Sanktion | Als Schutzmaßnahme im Rahmen des Strafverfahrens |
Einziehung Sanktion | Ja. Eine andere mögliche Sanktion ist die Schließung des Unternehmens |
Veröffentlichung des Urteils | Ist eine der möglichen Sanktionen. Außer den hier genannten Sanktionen kann es im Rahmen anderer Gesetze, neben dem Strafgesetzbuch, andere Sanktionen geben |
Ethik Kodex | Ja, immer üblicher im Rahmen des Compliance Programmes |
Transnationale Ausstreckung der Haftung ins Ausland | Anwendung fällt auf alle in Portugal begangenen Straftaten (insofern dies nicht durch internationale Abkommen anders vorgesehen ist) und auf bestimmte Straftaten welche unter bestimmten Umständen im Ausland begangen wurden |
Verträge und Verpflichtung zur hiesigen compliance. Erhebliches Risiko. | Es ist möglich die Pflicht zur Sicherstellung von Compliance Programmen oder bestimmten Compliance Maßnahmen vertraglich zu vereinbaren |
Verfasser:
PLMJ Advogados
Samantha Zürn