Leitfaden Polen
Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Polen.
Länderbericht Compliance – Polen
THEMA | POLEN |
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Gesetzliche Regelungen | |
Sondergesetze zu Compliance | RODO: Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Unternehmer verpflichtet, die Übereinstimmung der Verarbeitung mit der Datenschutz-Grundverordnung (RODO) sicherzustellen. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, die Datenschutz-Grundverordnung unabhängig von der Rechtsform und der Anzahl ihrer Mitarbeiter zu beachten. AML: Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 1. März 2018 (AML) legt den darin genannten Personen und Institutionen (Verpflichtete) besondere Verpflichtungen auf. MDR: Die auf einer EU-Richtlinie basierende Anzeigepflicht für Steuergestaltungen (Mandatory Disclosure Rules) verpflichtet sog. Intermediäre und Steuerpflichtige, den Finanzbehörden bestimmte steuerliche Sachverhalte anzuzeigen. |
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. Richtlinien | Zu den wichtigsten Gesetzen hinsichtlich strafrechtlicher Haftung gehören: - Steuerstrafgesetzbuch; - Strafgesetzbuch; - Buchführungsgesetz; - Arbeitsgesetzbuch; - Gesetz über das Sozialversicherungssystem; - Buch der Handelsgesellschaften; - Bürgerliches Gesetzbuch; - Abgabenordnung. |
Haftung des Unternehmens | |
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Die im Strafgesetzbuch erfassten Straftaten lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen. Von der ersten Kategorie erfasst sind Straftaten gegen Arbeitnehmer; darunter der Verstoß gegen Arbeitnehmerrechte, Sozialversicherungsvorschriften, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (mit der Folge einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer) oder die nicht rechtzeitige Anzeige eines Arbeitsunfalls. Die zweite Kategorie erfasst die sogenannten Straftaten gegen den Wirtschaftsverkehr. Dazu gehören unter anderem: die Schadensverursachung im Geschäftsverkehr, Bestechung in leitender Stellung, Kreditbetrug, Erschleichung einer Entschädigung, Geldwäsche, Verhinderung oder Minderung von Gläubigerbefriedigung, Schädigung von Gläubigern, Gläubigerbegünstigung, Bestechung im Vollstreckungsverfahren, Ausnutzung des Vertragspartners, Störung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, u.ä. Den Unternehmern drohen Bußgelder, Freiheitsbeschränkung, Freiheitsentziehung sowie beispielsweise ein Verbot der Geschäftstätigkeit. |
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | |
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Der Unternehmer haftet für Schäden, die er bei Dritten in Zusammenhang mit der Führung eines Unternehmens, der Verwendung von Eigentum und dem Inverkehrbringen eines Produkts (Produkthaftung) verursacht. Die Haftung folgt aus Delikt oder Vertrag. |
Haftung der Geschäftsleitung | |
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Die im Gesetz über Handelsgesellschaften enthaltenen strafrechtlichen Haftungsvorschriften lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Die erste Gruppe enthält Regelungen zu Handlungen, die von einem Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung (nachfolgend „Mitglieder des Vertretungsorgans“ genannt) oder einem Liquidator begangen werden können, während die zweite Gruppe Handlungen regelt, die auch von anderen Personen, z.B. einem Prokuristen oder einem Mitglied des Aufsichtsrats, begangen werden können. Zur ersten Gruppe gehört beispielsweise die Insolvenzverschleppung, während die zweite Gruppe beispielsweise das Handeln zum Schaden der Gesellschaft erfasst. Es drohen Bußgelder, Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung. Zu den häufigsten von Mitgliedern des Vertretungsorgans begangenen Straftaten gehören die Vereitelung oder Minderung der Gläubigerbefriedigung beispielsweise durch das Beiseiteschaffen, Verstecken, Zerstörung, Beschädigung sowie die scheinbare oder tatsächliche Belastung von Vermögen. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Den Mitgliedern des Vertretungsorgans drohen Bußgelder und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren für eine fahrlässige Herbeiführung der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit. Die gleiche Strafe droht Mitgliedern des Vertretungsorgans bei Gläubigerbegünstigung. Darüber hinaus können Mitglieder des Vertretungsorgans unter anderem wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten oder Machtmissbrauch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei einem daraus resultierenden erheblichen Vermögensschaden droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 5 Jahren und bei einer drohenden Vermögensgefährdung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Liegt Bereicherungsabsicht vor, beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis zu 8 Jahren. Am häufigsten kommt bei Mitgliedern des Vertretungsorgans der Straftatbestand der Untreue vor. Weitere bei Mitgliedern des Vertretungsorgans in Frage kommende Straftatbestände sind z.B. Betrug, Geldwäsche, Diebstahl, aktive oder passive Bestechung sowie Steuerstraftaten. |
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Gleichwohl kommt bei einem Verschulden von Mitgliedern des Vertretungsorgans auch deren Haftung in Betracht. In Betracht kommt eine Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans gegenüber der Gesellschaft sowie eine Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Zudem kommt eine Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans gegenüber Dritten in solchen Fällen in Betracht, bei denen die Gesellschaft keine Verantwortung für das Handeln ihrer Vertreter trägt, beispielsweise wenn der Gesellschaft ein Entlastungsbeweis hinsichtlich der Pflichtverletzung des Mitglieds des Vertretungsorgans gelingt und sie folglich für diese Pflichtverletzung nicht haftet. |
Haftungsvermeidung | |
Generell | Die Haftung erfordert ein Verschulden der Mitglieder des Vertretungsorgans. |
Konkretes Beispiel | Gemäß Art. 299 des Buches über Handelsgesellschaften haften die Mitglieder des Vertretungsorgans als Gesamtschuldner für Gesellschaftsverbindlichkeiten, falls sich die Zwangsvollstreckung von Gläubigern in das Gesellschaftsvermögen als fruchtlos erweist. Jedoch setzt die Haftung ein Verschulden voraus. Jedes Mitglied des Vertretungsorgans, das seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, kann sich von der Haftung befreien, in dem es eines von drei Entlastungstatbeständen nachweist: • Es wurde rechtzeitig ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder es wurde in der gleichen Zeit die Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens bzw. die Bestätigung eines Vergleichs im Vergleichsverfahren beschlossen, oder • das Mitglied des Vertretungsorgans trifft für die Nichtbeantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Verschulden, oder • der Gläubiger erlitt trotz Nichtbeantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der fehlenden Beschlussfassung über die Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens bzw. über die Bestätigung eines Vergleichs im Vergleichsverfahren keinen Schaden. |
Verfasser:
BLPA bunk-alliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Artur Bunk, Rechtsanwalt
http://www.blpa.law