Leitfaden Spanien

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Spanien.

 

Länderbericht Spanien- Compliance

THEMASpanien
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceEs existiert kein Sondergesetz für Compliance in Spanien. Allerdings wurden im Jahr 2010 im spanischen Strafgesetzbuch neue Artikel (31 bis,31 ter, 31 quater, 31 quinquies) eingefügt, die die strafrechtliche Haftung des Unternehmens explizit regeln.

Ebenso wurde von dem Spanische Verband für Normierung („Asociación Española de Normalización“) im Juni 2017 eine Norm „UNE 19601“ über Managementsysteme für Compliance“ veröffentlicht.
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. Richtlinien- Strafgesetzbuch (Código Penal”)
- Geldwäschegesetz („Ley de prevención de blanqueo de capital y de la financiación del terrorismo “)
- Kapitalgesellschaftsgesetz (“Ley de Sociedades de Capital”)
- Datenschutzgesetz (“Ley de Protección de Datos”)
- Wettbewerbsschutzgesetz (“Ley de Defensa de la Competencia”)
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenArtikel 31 bis CP

Juristische Personen haften strafrechtlich für:

a) Straftaten, die (1) im Namen oder im Auftrag des Unternehmens, und (2) zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen, (3) durch gesetzliche Vertreter oder (4) Personen, die befugt sind im Namen des Unternehmens Entscheidungen zu treffen oder über Organisations- und Kontrollbefugnisse innerhalb der juristischen Person verfügen, und (5) einzeln oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (4) begangen werden.

b) Straftaten, die (1) in Ausübung der Unternehmenstätigkeiten und (2) im Namen und für den direkten oder indirekten Nutzen derselben (3) von denen begangen wurden, die der Autorität der in Absatz 1 genannten natürlichen Personen unterstellt sind und (4) die die Handlungen ausführen konnten, weil die in Absatz 1 a) genannten natürlichen Personen ihre Überwachungs-, Wachsamkeits- und Kontrollpflichten in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles schwer verletzt haben.

Die strafrechtliche Unternehmenshaftung besteht nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

Zusammenfassung der Voraussetzungen:

1) Begehen einer im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Straftat
2) durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine natürliche Person der Geschäftsleitung des Unternehmens oder durch einen nicht ordnungsgemäß kontrollierten Mitarbeiter
3) die dem Unternehmen von unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ist
4) es wurde kein angemessenes und effektives Compliance-Programm implementiert.


Rechtsfolgen (Art. 33.7):

• Geldstrafe, dessen Höhe sich am durch die Straftat erreichten wirtschaftlichen Gewinn orientiert;
• Unternehmensauflösung;
• Einstellung der Gesellschaftsaktivität bis zu 5 Jahren;
• Schließung der Betriebe und Niederlassungen der Gesellschaft bis zu 5 Jahre;
• Vorübergehendes (bis zu 15 Jahre) oder dauerhaftes Verbot künftiger Gesellschaftsaktivitäten, bei denen die Straftat begangen, begünstigt oder verborgen wurde;
• Ausschluss von öffentlichen Zuschüssen und Beihilfen, von Verträgen mit dem öffentlichen Sektor und von Steuer- oder Sozialversicherungsleistungen und -anreizen für eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren;
• Gerichtliche Intervention für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren.
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen


Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenFolgende Haftungsrisiken sind neben den oben erwähnten denkbar:

• Wesentliche Unmöglichkeit des Erhalts der Fremdfinanzierung;
• Vertrauensverlust der Kunden
• Reputationsverlust des Unternehmens
Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenVoraussetzungen:

Wenn die in Art. 31 bis Abs. 1 a) genannte natürliche Person eine Straftat begeht, wird diese zum unmittelbaren und materiellen Täter dieser Straftat. In Fällen, in denen es jedoch eine in Art. 31 bis Abs. 1 b) genannte natürliche Person ist, die persönlich und unmittelbar an der Straftat beteiligt ist, haften die in Art. 31 bis Abs. 1 a) genannte Personen nur dann, wenn sie ihre Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtspflicht über den die Straftat begangenen Mitarbeiter verletzt haben. Diese Verletzung muss schwerwiegend sein.

Ebenso ist notwendig, in jedem konkreten Fall zu unterscheiden, ob die in Art. 31 bis Abs. 1 a) genannte natürliche Person Kenntnis von der Begehung einer Straftat durch einen Mitarbeiter hatte, und wenn ja, festzustellen, ob es möglich war, eine solche Straftat durch bestehende Kontrollmaßnahmen im Unternehmen zu verhindern.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Haftungsvermeidung
GenerellDer Haftungsausschluss wird in Art. 31 bis.2. und Art. 31 bis.4. CP geregelt.

Damit das Unternehmen von der strafrechtlichen Haftung ausgeschlossen ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1) Das Bestehen eines Compliance-Plans, der die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen umfasst, um solche Straftaten zu verhindern oder deren Risiko erheblich zu verringern.
2) Die Errichtung eines Selbstverwaltungsorgans, welches die Einhaltung der Vorschriften überwacht.
3) Die Straftat wurde begangen, da der Täter gegen diese internen Regeln verstoßen oder die etablierten Kontrollmechanismen umgangen hat.
4) Bei der Ausübung seiner Aufsichts- und Überwachungsfunktion durch das mit dieser Aufgabe betraute Organ liegt keine Fahrlässigkeit vor.


Um zu verhindern, dass das Unternehmen strafrechtlich verfolgt wird, muss eine strenge Kontrolle durchgeführt werden, die von den Unternehmen verlangt, dass es ein System zur Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten innerhalb der Unternehmensorganisation implementiert hat.

In den Organisations- und Managementmodellen sollten die Tätigkeiten festgelegt werden, in denen die zu bearbeitenden Straftaten begangen werden können. Es sollten Protokolle über die Entscheidungen und ihre Ausführung in Bezug auf diese festgelegt und angemessene finanzielle Mittel bereitgestellt werden, um die Begehung der zu bearbeitenden Straftaten zu verhindern.

Sie verpflichten die mit der Überwachung des Betriebs und der Einhaltung des Präventionsmodells beauftragte Stelle zur Meldung möglicher Risiken und Nichteinhaltung und richten ein Disziplinsystem ein, das die Nichteinhaltung der in dem Modell festgelegten Maßnahmen angemessen ahnden kann.

Dieses Modell wird regelmäßig überprüft und die erforderlichen Änderungen werden vorgenommen, wenn relevante Verstöße gegen seine Bestimmungen aufgedeckt werden oder wenn sich die Organisation, die Kontrollstruktur oder die ausgeführte Tätigkeit ändert. In diesem Sinne haben immer mehr Unternehmen einen Compliance Officer eingeführt.

Folgende Strafmilderungsgründe existieren:

• Die Abgabe eines Geständnisses der Begehung einer Straftat gegenüber den Behörden.
• Die Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Tatsachen durch Bereitstellung neuer und entscheidender Beweise zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten, die sich aus den Fakten ergeben.
• Die Verminderung oder Heilung der durch die Straftat verursachten Schäden.
• Die Einrichtung eines Kontrollsystems mit wirksamen Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung künftiger Straftaten, die in den Medien oder unter der Aufsicht der juristischen Person begangen werden können. Daher kann Corporate Compliance entweder als Freistellung oder als mildernder Umstand im Gerichtsverfahren wirken.

Konkretes Beispiel

Verfasser:

mmmm Monereo Meyer Abogados
VANESSA-ARIANE GUZEK HERNANDO

www.mmmm.es

Kategorien: ComplianceSpanien