Leitfaden Dänemark

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Dänemark.

 

Länderbericht Compliance -Dänemark

THEMADÄNEMARK
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceEs existiert kein Sondergesetz für Compliance. Gesellschaften können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, Kapitel 5 und 29 des dänischen Strafgesetzbuches (straffeloven).
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. RichtlinienDas dänische Strafgesetzbuch
Das dänische Gesetz der Kapitalgesellschaften (selskabsloven)
Das dänische Gesetz über den Umweltschutz (miljøbeskyttelsesloven)
Das dänische Geldwäschegesetz (hvidvaskloven)
Das dänische Arbeitsschutzgesetz (arbejdsmiljøloven)
… u.a.m.
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenEs existiert grundsätzlich kein eigenständig normiertes Unternehmensstrafrecht. Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortung einer Körperschaft bzw. juristischer Person ist, dass im Rahmen des Unternehmens eine Straftat begangen worden ist, die einer oder mehreren mit der Körperschaft bzw. der juristischen Person verbundenen Personen oder der Körperschaft bzw. der juristischen Person selbst zuzurechnen ist.

Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Bei betriebsbezogenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Repräsentanten (vertretungsberechtigte Organmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen etc.) kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden.

Das Bußgeld kann sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens orientieren. Ein höheres Bußgeld ist möglich, um den entstandenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Zudem können zusätzlich noch die Gewinne für verfallen erklärt, bzw. eingezogen werden.
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenIm Zusammenhang mit Sanktionen gegen das Unternehmen sind insbesondere noch folgende Haftungsrisiken denkbar:

• Reputationsrisiken
• Versagung von Genehmigungen
• Rückforderungen von Beihilfen wie z.B. Steuerbegünstigungen

Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie Rechtsfolgen knüpfen an den jeweiligen Tatbestand an. Denkbar ist Geld- aber auch Freiheitsstrafe.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenWenn der Verstoß gegen die Aufsichtspflicht zu einem Vermögensschaden geführt hat, drohen bereits bei einem leicht fahrlässigen Pflichtverstoß insbesondere:

• Schadensersatzansprüche beim Geschäftsführer einer ApS oder A/S
• Sonstige deliktsrechtliche Ansprüche

Geltend gemacht werden kann jeweils der adäquat kausal verursachte Schaden. Also z.B. die gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung.

Auf praktischer Ebene wird in Bezug auf die Managementverantwortung bzw. -haftung die sogenannte Business Judgement Rule verwendet. Nach dieser Regel kann der Aufsichtsrat nicht für Unternehmensentscheidungen haftbar gemacht werden, deren Grundlage sich zum Zeitpunkt der Entscheidung als vertretbar dargestellt haben. Mit anderen Worten entsteht keine Haftpflicht, wenn sich die vorliegende Grundlage für die betreffende Entscheidung für ein verständiges und seine Sorgfaltspflicht erfüllendes Aufsichtsratsmitglied als ausreichend dargestellt hat. Über die Regel kann auch gesagt werden, dass sie als selbstverständlichen Schutz der Mitglieder der Unternehmensleitung dient, damit diese nicht wegen einer anscheinend vernünftigen Entscheidung haftbar gemacht werden, wenn es sich herausstellt, dass diese Entscheidung für die Gesellschaft oder die Gläubiger der Gesellschaft verlustbringende ist. Wenn man sich nicht auf das Obige hätte verlassen können, würden Ersatzansprüche in allen Fällen geltend gemacht werden können, in denen die geschäftliche Entwicklung einer Gesellschaft ungünstig ist.
Haftungsvermeidung
GenerellDer Aufsichtsrat wird seiner gesetzlichen Verantwortung in erster Linie dadurch gerecht, dass er Richtlinien für seine Arbeit, einschließlich der Überwachung des Vorstandes, durch Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für seine Tätigkeit und Überwachungsmaßnahmen festlegt. Nachträglich kommt der Aufsichtsrat seinen Pflichten durch gebührende Beachtung dieser Geschäftsordnung nach, insbesondere durch Erfüllung der festgelegten Anforderungen an die Überwachung der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft sowie die Sicherstellung der Grundlage der Wirtschaftsprüfung nach den Vorschriften des dänischen Gesetzes der Kapitalgesellschaften. Werden die Vorschriften des dänischen Gesetzes der Kapitalgesellschaften usw. eingehalten, entsteht keine Haftpflicht.
Konkretes Beispiel

 

Verfasser:

Advokatkontoret Fabritius Tengnagel & Heine
Søren Locher

www.dklaw.dk

 

Kategorien: ComplianceDänemark