Business Guide Dänemark

Veröffentlicht von advoselect-redaktion am

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.

Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups Einzelunternehmen Offene Handelsgesellschaft
(Interessentskab (I/S))
Kommanditgesellschaft
(Kommanditselskab (K/S))
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(Anpartsselskab (ApS)
Aktiensgesellschaft
(Aktieselskab (A/S))
Vorteile • Flexibel
• Kein Mindestkapital
• Abzug beim persönlichen Einkommen möglich
• Begrenzte Öffentlichkeit
• Volle Entscheidungsgewalt
• Volle Verfügung über das Vermögen des Unternehmens
• Flexibel
• Kein Mindestkapital
• Keine Anmeldungspflicht
Ausnahme:
Gesellschaftskombinationen, wo kein Gesellschafter persönlich haftet.
• Begrenzte Öffentlichkeit, keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss
• Abzug beim persönlichen Einkommen möglich (auch bei dem der Ehegattin/des Ehegatten)

• Flexibel
• Keine Anmeldungspflicht
Ausnahme:
Gesellschaftskombinationen, wo kein Gesellschafter persönlich haftet.
• Abzug beim persönlichen Einkommen möglich
• Geeignet, wenn ein oder mehrere Gesellschafter an der Tätigkeit der Gesellschaft aktiv teilnehmen, während ein oder mehrere Gesellschafter hauptsächlich Kapital zur Verfügung stellen.
• Der Kommanditist haftet nur mit der versprochenen Einlage.

• Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
• Beschränkte Haftung der Gesellschafter

• Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
• Hohes Ansehen
• Beschränkte Haftung der Kapitaleigner
• Kapitalanteile/Aktien können öffentlich angeboten werden.
Nachteile • Persönliche, unbeschränkte Haftung
• Nur ein Eigentümer
• Keine weitere Eigentümer möglich
• Bei Gewinnen über eine gewisse Höhe ist Spitzensteuer zu entrichten.
• Das Unternehmen kann nicht investieren (eine Holdinggesellschaft, Anteile oder Aktien besitzen). Wird als Investierung des Inhabers persönlich angesehen.

• Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung
• Mindestens 2 Gesell¬-schafter
• Beschränkungen in den Möglichkeiten der Gewinnverwendung
• Mangelhafte Regulierung im Falle von Konflikten
• Der Komplementär haftet persönlich, unbeschränkt und solidarisch. • Geringe Flexibilität
• Stärkere Regulierung
• Mindestkapital: DKK 50.000
• Mehr Öffentlichkeit
• Offenlegung des Jahresabschlusses

• Geringe Flexibilität
• Umfassende Regulierung
• Mindestkapital: DKK 400.000
• Mehr Öffentlichkeit
• Offenlegung des Jahresabschlusses

Gründungsvorgang • Gründung ist formfrei möglich.
• Keine Kapitalanforderungen

• Residualform dänischen Gesellschaftsrechts
• Gründung ist formfrei möglich.
• Ist anzumelden, wenn keiner der Gesellschafter persönlich haftet.
• Keine Kapitalanforderungen bei Gründung
• Bei der Gründung sollte immer ein Vertrag abgeschlossen werden.
• Gründung ist formfrei möglich.
- In der Praxis jedoch schriftlicher Gesellschaftsvertrag
• Ist anzumelden, wenn keiner der Gesellschafter persönlich haftet.
• Keine Kapitalanforderungen bei Gründung

• Formbedürftiger Vorgang
• Ist im dän. Handelsregister einzutragen.
• Nach der Gründung ist eine Gesellschafterliste über sämtliche Kapitaleigner zu erstellen.
• Formbedürftiger Vorgang
• Ist im dän. Handelsregister einzutragen.
• Nach der Gründung ist eine Gesellschafterliste über sämtliche Kapitaleigner zu erstellen.
Gründungskosten • Gebührenfreie Anmeldung im dän. Handelsregister
• Keine Kapitalanforderungen

• Gebührenfreie Anmeldung im dän. Handelsregister
• Keine Kapitalanforderungen

• Gebührenfreie Anmeldung im dän. Handelsregister
• Keine Kapitalanforderungen
• In der Praxis wird häufig Startkapital geleistet.
• Anmeldung im dän. Handelsregister: 670 DKK
• Mindestkapital: 50.000 DKK.
• Anmeldung im dän. Handelsregister: 670 DKK
• Mindestkapital: 400.000 DKK.
Steuern
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? • Kein selbständiges Steuersubjekt
• Der Eigentümer und die Gesellschaft werden als ein Subjekt veranlagt. (steuerliche Transparenz).
• Gewinne werden als persönliches Einkommen des Eigentümers versteuert.
• Spitzensteuer bei hohem Gewinn
• Verluste können beim persönlichen Einkommen abgezogen werden.
• Kein selbständiges Steuersubjekt
• Der Eigentümer und die Gesellschaft werden als ein Subjekt veranlagt. (steuerliche Transparenz).
• Gewinne werden als persönliches Einkommen des Eigentümers versteuert.
• Verluste können beim persönlichen Einkommen abgezogen werden.
• Kein selbständiges Steuersubjekt
• Steuerliche Transparenz
• Die Gesellschafter rechnen ihre Steuern persönlich ab.

• Selbständiges Steuer¬-subjekt
• Körperschaftsteuer i.H.v. 22 % der steuerpflichtigen Einkünfte
• Verluste können bei steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft im Folgejahr abgezogen werden.

• Selbständiges Steuer¬subjekt
• Körperschaftsteuer i.H.v. 22 % der steuerpflichtigen Einkünfte
• Verluste können bei steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft im Folgejahr abgezogen werden.
Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
(siehe auch Compliance)
• Persönliche, unbeschränkte und direkte Haftung
• Haftungsbeschränkung nur nach Vereinbarung mit Vertragspartnern oder durch gesonderte Erklärung
• Oder durch Umwandlung bzw. Gründung einer Kapitalgesellschaft
• Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch.
• Haftungsbeschränkung nur nach Vereinbarung mit Vertragspartnern oder durch gesonderte Erklärung.
• Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn alle Gesellschafter Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind.
• Der Komplementär haftet persönlich, unbeschränkt und solidarisch.
• Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage.
• Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn der Komplementär eine GmbH ist.
• Keine persönliche Haftung der Kapitaleigner.
• Die Haftung der Kapitaleiger ist auf die Stammeinlage beschränkt
• Die Gesellschaft haftet unbeschränkt mit allen Vermögenswerten.
• Keine persönliche Haftung der Kapitaleigner.
• Die Haftung der Kapitaleiger ist auf die Einlage beschränkt.
• Die Gesellschaft haftet unbeschränkt mit allen Vermögenswerten.
Sonstige Besonderheiten
Welche länder- spezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) • Nationale Gesetze, keine regionale/föderale Unterschiede
• Die für die Kapitalgesellschaften (dän. GmbH’s und Aktiengesellschaften) geltenden Regelungen sind einander sehr ähnlich, jedoch geringere Anforderungen an GmbHs.
• Für Personengesellschaften gelten nur wenig Gesetzesvorschriften. Für Personengesellschaften sind Praxis bzw. Verträge und somit dän. Vertragsrecht maßgeblich.
• Hohes Ausmaß an Digitalisierung in Dänemark, insbesondere bei der Anmeldung beim dän. Handelsregister
Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) • Durchschnittliche Regelarbeitszeit ist 37 Stunden pro Woche.
• Kein gesetzl. Mindestlohn. Wird jedoch häufig tarifvertraglich festgelegt.
• Im Ausgangspunkt besteht in Dänemark freies Kündigungsrecht, jedoch gibt es gewisse Einschränkungen.
• Kündigungsschutz und Kündigungsfristen sind in der Regel tarifvertraglich geregelt.
• Sonderregeln bez. Kündigungsschutz und Kündigung für bestimmte Gruppen, einschl. Gewerkschaftsvertreter, schwangerer Frauen, Personen im Mutterschaftsurlaub und Angestellten.
• Schutzregeln in den Bereichen Gleichbehandlung, gleiche Entlohnung, Diskrimination und Alter
Notwendige Genehmigungen • Die Gründung von Einzelunternehmen ist nicht möglich für Ausländer.
• Im Ausgangspunkt sind grundsätzlich keine Genehmigungen für die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Dänemark (ApS und A/S) erforderlich.
• Legitimation und Anmeldung im Handelsregister sind jedoch Voraussetzung.
• In Dänemark gegründete Gesellschaften müssen jedoch ihren Sitz Dänemark haben, keine Voraussetzung, dass der Eigentümer/Gründer in Dänemark wohnt.
• Besondere Genehmigungen/Erlaubnisse werden in gewissen Fällen verlangt, je nach Geschäftsbereich, z.B. Erlaubnis zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften
• Für den Unternehmenserwerb ist in gewissen Fällen die Genehmigung der Wettbewerbsbehörde erforderlich.
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmens- gründung
Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) • Grundsätzlich möglich
Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung • Grundsätzlich möglich
Insolvenzverfahren
Grundzüge des Insolvenzverfahrens
Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung • Gründer und Geschäftsführer können nach den allgemeinen dänischen Haftungsregelungen haftbar gemacht werden, vgl. §§ 361 und 362 des dänischen Gesetzes der Kapitalgesellschaften (Selskabsloven).
• In Dänemark wird von einem “Zeitpunkt der Aussichtslosigkeit“ ausgegangen. D.h. der Zeitpunkt, an dem die Geschäftsleitung hätte einsehen sollen, dass die Gesellschaft nicht imstande war, ihre Verpflichtungen nachzukommen. Die Geschäftsleitung ist beim Erreichen dieses Zeitpunkts verpflichtet, die Gesellschaft abzuwickeln, bzw. Insolvenzeröffnungsantrag einzureichen. Die Geschäftsleitung haftet nach dem “Zeitpunkt der Aussichtslosigkeit“ für Verluste.
• In bestimmten Fällen haftet die Geschäftsleitung immer (z.B. Außerachtlassung von Managementverpflichtungen, wodurch der Gesellschaft, den Anteilseignern oder Dritten Verluste entstanden sind).
• Es gelten die gleichen Haftungsregeln für Anteilseignern, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige.
Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? • Grundsätzlich ist eine Insolvenz des Unternehmens aufgrund strafrechtlichen Fehlverhaltens der Geschäftsleitung möglich, wenn in diesem Zu-sammenhang Strafzahlungen direkt gegen das Unternehmen verhängt werden sollten.

Verfasser:

Advokatkontoret Fabritius Tengnagel & Heine

Søren Locher

Partner – Advokat (H) – Attorney at law

http://www.dklaw.dk