Leitfaden Russland

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Russland.

 

Länderbericht Compliance – Russland

THEMARUSSLAND
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceEs existiert kein Sondergesetz für Compliance.
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. RichtlinienZu berücksichtigen sind insbesondere:

- Föderales Gesetz Nr. 273 „Über die Bekämpfung der Korruption“ vom 25. Dezember 2008
- russisches OWiG

Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenEs existiert grundsätzlich kein eigenständig normiertes Unternehmensstrafrecht.
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
keine
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenFolgende Risiken sind denkbar:

• Reputationsrisiken
• Versagung von Genehmigungen durch die Staatsorgane
• Rückforderungen von Beihilfen wie z.B. Steuerbegünstigungen
• Ausschluss von Vergabeverfahren
Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenAm häufigsten wird die Geschäftsleitung wegen Straftaten aus dem Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 169–200 russ. StGB) bestraft:
• Betrug bei der Aufnahme eines Darlehens, Artikel 176 russ. StGB
• vorsätzlicher Bankrott, Artikel 196 russ. StGB
• betrügerischer Bankrott, Artikel 197 russ. StGB
• Steuerhinterziehung, Artikel 199 russ. StGB

Denkbar sind auch folgende Straftaten:
• Verletzung der Arbeitsschutzanforderungen, Artikel 143 russ. StGB
• Vorenthalten und Veruntreuen vom Arbeitsentgelt, Artikel 145 russ. StGB
• böswillige Verletzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern, Artikel 177 russ. StGB
• Verletzung von Markenrechten, Art. 180 russ. StGB etc.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenIm Falle der Insolvenz: subsidiäre Haftung der Leitungsorgane beim Abschluss von Geschäften, die Rechte der Unternehmensgläubiger verletz(t)en. Das selbe wegen Manipulationen bei der Buchführung, Artikel 10 des Föderalen Gesetzes Nr. 127 (Insolvenzordnung)

Ebenso können die Geschäftsführer zur materiellen Haftung sowie disziplinarischen Verantwortung für Verletzungen des russischen Arbeitsrechts herangezogen werden, Artikel 419 des russischen ArbGB.
Haftungsvermeidung
GenerellDie Führungsorgane, sowie die Mitarbeiter des Unternehmens sollen über die relevanten Tatbestände rechtzeitig informiert werden. Hier ist Einführung von Verhaltensregeln im Unternehmen sehr empfehlenswert.

Die Ausübung einer gesetzeskonformen unternehmerischen Tätigkeit soll auf allen Ebenen des Unternehmens ständig überwacht werden.

Ferner empfiehlt sich eine Anwendung im Unternehmen von Stellenbeschreibungen, wo Aufgabenkreis sowie Kompetenzen einzelner Mitarbeiter definiert werden.
Die Überlassung von Kompetenzen sowie Anweisungen soll schriftlich erfolgen.
Konkretes BeispielZur Minderung des Haftungsrisikos der Geschäftsleitung kann eine Delegation von Aufgaben beitragen. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Sorgfältige Auswahl: Verantwortlicher muss die persönliche Eignung und fachliche Befähigung besitzen
• Einweisung in Verantwortungsbereiche, Ausstattung mit nötigen Befugnissen und Mitteln
• Schriftlich via: Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsordnungen, Organigramm bzw. Arbeitsvertrag
• Verantwortlicher muss eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt innehaben
• Klare und eindeutige Regelung der Zuständigkeiten
• Delegation z.B. auf Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter oder Compliance-Officer
• Regelmäßige und unregelmäßige Kontrollen des Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung:
• Durch die Delegation der Verantwortung verlagert sich die Verantwortung der Geschäftsleitung in eine Kontrollpflicht des Verantwortlichen
• Die Kontrollintensität hängt von verschiedenen Faktoren ab:
• Schadensanfälligkeit der Tätigkeit: je höher die Schadensanfälligkeit, desto höher die Kontrollpflicht
• Hierarchische Einordnung des Verantwortlichen: je höher die Einordnung des Verantwortlichen in der Unternehmenshierarchie, desto geringer die Kontrollpflicht

Verfasser:

BALASHOVA LEGAL CONSULTANTS
Elena Balashova

www.balashova-legal.com

Kategorien: ComplianceRussland