Business Guide Russland

Veröffentlicht von advoselect-redaktion am

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.

Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups
Einzelunternehmer (ИП)
GmbH (ООО) Nichtoffene AG (АО) Offene AG (ПАО)
Vorteile  Einfache Gründung
 Kein Mindeststammkapital
 Keine Satzung
 Kostengünstig
 Volle Entscheidungsgewalt
 Wahl zwischen sämtlichen Besteuerungsarten
 Haftungsbeschränkung. Die Gesell-schafter haften grundsätzlich im Rahmen des Wertes ihrer Ge-schäftsanteile am Stammkapital der Gesellschaft (P.1 Art.2 des GmbHG)
 Geringes Mindeststammkapital 10.000 Rubel (138 Euro) (P.1 Art.14 des GmbHG)
 Vorkaufsrecht der Gesellschafter auf veräußerbare Geschäftsanteile am Stammkapital (P.4 Art.21 des GmbHG)
 Beschlußfassung und Teilnahme der Gesellschafter an der Gesell-schafterversammlung können ohne Notar durch Unterzeichnung des Protokolls von Gesellschaftern be-stätigt werden (P.3 Art. 67.1 des ZivGB)
 Ab 25.06.2019 können GmbHs auf der Grundlage von einer von 36 offiziell bestätigten Mustersatzungen tätig werden (P.1 Art.12 des GmbHG)
 Haftungsbeschränkung. Die Aktionäre haften grundsätzlich im Rahmen des Wertes ihrer Aktien (Art 2 des AktG).
 Geringes Mindeststammkapital 10.000 Rubel (138 Euro) (Art 26 des AktG)
 Vorkaufsrecht der Aktionäre auf veräußerbare Aktien (P.4 Art.7 des AktG
 Haftungsbeschränkung. Die Aktionäre haften grundsätzlich im Rahmen des Wertes ihrer Aktien (Art 2 des AktG).
 Investorenfreundlich
 Platzierung von Aktien durch ein öffentliches Angebot (P.2 Art.7 des AktG)
Nachteile Persönliche Haftung als Bürger mit seinem ganzen Vermögen mit Ausnahme vom Vermögen, das nicht gemäß den gesetzli-chen Bestimmungen eingezogen werden kann (Art. 24 des ZivGB)  Gesellschafter und Satzung öffent-lich einsehbar
 Notarielle Beurkundung von Trans-aktionen mit Geschäftsanteilen am Stammkapital (P.11 Art.21 des GmbHG) sowie Gesellschafteraus-tritt (P.1 Art.26 des GmbHG).
 Die Gesellschaft darf nicht eine andere Gesellschaft als Alleinge-sellschafter haben, die aus einer Person besteht (P.2 Art.7 des GmbHG)
 Platzierung von Aktien durch ein öffentliches Angebot ist nicht erlaubt (P.2 Art.7 des AktG)
 Beschlussfassung und Teil-nahme der Aktionäre an der Hauptversammlung der Ge-sellschaft können nur notariell oder durch Aktionärregister-verwalter bestätigt werden (P.3 Art. 67.1 ZivGB)
 Die Alleinaktionär muß in rus. Handelsregister (EGRUL) ein-getragen werden (P.6 Art. 98 ZivGB)
 Die Gesellschaft darf nicht eine andere Gesellschaft als Allein-aktionär haben, die aus einer Person besteht (P.2 Art.10 des AktG)
 Hohes Mindeststammkapital 100.000 Rubel (1.383 Euro) (Art 26 des AktG)
 Pflicht zur Veröffentlichung von ge-setzlich vorgesehenen Informationen (P.1 Art. 92 AktG)
 Beschlußfassung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung der Gesellschaft können nur durch Aktionärregisterverwalter bestätigt werden (P.3 Art. 67.1 ZivGB)
 Die Alleinaktionär muß in Register (EGRUL) eingetragen werden (P.6 Art. 98 ZivGB)
 Die Gesellschaft darf nicht eine ande-re Gesellschaft als Alleinaktionär ha-ben, die aus einer Person besteht (P.2 Art.10 des AktG)
Gründungsvorgang  Vorbereitung aller notwendigen Dokumente
 Einreichung von Unterlagen bei der zuständigen Steuerbe-hörde
 Registrierungsfrist 3 Arbeitstage
 Vorbereitung und Unterzeichnung aller notwendigen Dokumente
 Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf Eintragungsantrag
 Einreichung von Unterlagen bei der zuständigen Steuerbehörde
 Registrierungsfrist 3 Arbeitstage
 Vorbereitung und Unterzeichnung aller notwendigen Dokumente
 Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf Eintragungsantrag
 Einreichung von Unterlagen bei der zuständigen Steuerbehörde
 Registrierungsfrist 3 Arbeitstage
 Vorbereitung und Unterzeichnung aller notwendigen Dokumente
 Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf Eintragungsantrag
 Einreichung von Unterlagen bei der zuständigen Steuerbehörde
 Registrierungsfrist 3 Arbeitstage
Gründungskosten Staatsgebühr für die staatliche Registrierung beträgt 800 Rubel (Art.333.33 des SteuerGB)

Ab 01.01.2019 bei Einreichung der Dokumente zur Registrierung in zuständige Steuerbehörde auf elektronischem Wege (auch durch den Notar oder Multifunktionales Zentrum für Erbringung von staatlichen Dienstleistungen) wird keine Staatsgebühr für die staatliche Registrierung entrichtet

 Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers
 Staatsgebühr für die staatliche Registrierung beträgt 4.000 Rubel (Art.333.33 des SteuerGB)

Ab 01.01.2019 bei Einreichung der Dokumente zur Registrierung in zuständige Steuerbehörde auf elektronischem Wege (auch durch den Notar oder Multifunktionales Zentrum für Erbringung von staatlichen Dienstleistungen) wird keine Staatsgebühr für die staatliche Registrierung entrichtet

 Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers
 Staatsgebühr für die staatliche Registrierung beträgt 4.000 Rubel (Art.333.33 des SteuerGB)

Ab 01.01.2019 bei Einreichung der Dokumente zur Registrierung in zuständige Steuerbehörde auf elektronischem Wege (auch durch den Notar oder Multifunktionales Zentrum für Erbringung von staatlichen Dienstleistungen) wird keine Staatsgebühr für die staatliche Registrierung entrichtet

 Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers
 Staatsgebühr für die staatliche Registrierung beträgt 4.000 Rubel (Art.333.33 des SteuerGB)

Ab 01.01.2019 bei Einreichung der Dokumente zur Registrierung in zuständige Steuerbehörde auf elektronischem Wege (auch durch den Notar oder Multifunktionales Zentrum für Erbringung von staatlichen Dienstleistungen) wird keine Staatsgebühr für die staatliche Registrierung entrichtet

Steuern
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? Wahl zwischen folgenden Besteuerungsverfahren:
 allgemeines Besteuerungs-verfahren (ОСН):
Einkommenssteuer natürli-cher Personen in Höhe von 13% (wenn der Unterneh-mer im Berichtsjahr in der Russischen Föderation an-sässig war);
Mehrwertsteuer in Höhe von 0%, 10%, 20%;
Vermögenssteuer in Höhe von bis zu 2,2%.
 vereinfachtes Besteuerungs-verfahren (УСН):
Steuer auf Einkommen 6% oder
Steuer auf Einkommen mi-nus Aufwand 15%
 Patentbesteuerungsverfah-ren (ПСН). Der Patentwert hängt von der Art der Tätig-keit ab
 Einheitssteuer auf anre-chenbares Einkommen (ЕНВД) - von 7,5 bis 15% - abhängig von der Region, in der der Unternehmer regis-triert ist
 Einheitliche Landwirtschafts-steuer (ЕСХН) – 6% von Gewinn
Wahl zwischen folgenden Besteuerungsverfahren:
 allgemeines Besteuerungsverfahren (ОСН):
Gewinnsteuer in Höhe von 20%;
Mehrwertsteuer in Höhe von 0%, 10%, 20%;
Vermögenssteuer in Höhe von bis zu 2,2%.
 vereinfachtes Besteuerungsverfahren (УСН)
Steuer auf Einkommen 6% oder
Steuer auf Einkommen minus Aufwand 15%
 Einheitssteuer auf anrechenbares Einkommen (ЕНВД) – von 7,5 bis 15% - abhängig von der Region, in der die Gesellschaft registriert ist
 einheitliche Landwirtschaftssteuer (ЕСХН) – 6% von Gewinn
Wahl zwischen folgenden Besteuerungsverfahren:
 allgemeines Besteuerungsverfahren (ОСН):
Gewinnsteuer in Höhe von 20%;
Mehrwertsteuer in Höhe von 0%, 10%, 20%;
Vermögenssteuer in Höhe von bis zu 2,2%.
 vereinfachtes Besteuerungsverfahren (УСН)
Steuer auf Einkommen 6% oder
Steuer auf Einkommen minus Aufwand 15%
 Einheitssteuer auf anrechenbares Einkommen (ЕНВД) – von 7,5 bis 15% - abhängig von der Region, in der die Gesellschaft registriert ist
 einheitliche Landwirtschaftssteuer (ЕСХН) – 6% von Gewinn
Wahl zwischen folgenden Besteuerungsverfahren:
 allgemeines Besteuerungsverfahren (ОСН):
Gewinnsteuer in Höhe von 20%;
Mehrwertsteuer in Höhe von 0%, 10%, 20%;
Vermögenssteuer in Höhe von bis zu 2,2%.
 vereinfachtes Besteuerungsverfahren (УСН)
Steuer auf Einkommen 6% oder
Steuer auf Einkommen minus Aufwand 15%
 Einheitssteuer auf anrechenbares Einkommen (ЕНВД) – von 7,5 bis 15% - abhängig von der Region, in der die Gesellschaft registriert ist
 einheitliche Landwirtschaftssteuer (ЕСХН) – 6% von Gewinn
Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
(siehe auch Compliance)
 Persönliche Haftung als Bürger mit seinem ganzen Vermögen mit Ausnahme vom Vermögen, das nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezogen werden kann (Art. 24 des ZivGB)
 keine Haftungsbeschränkung möglich
Die Gesellschafter haften grund-sätzlich im Rahmen des Wertes ih-rer Geschäftsanteile am Stammka-pital der Gesellschaft (P.1 Art.2 des GmbHG).
Im Falle der Insolvenz der Gesell-schaft aufgrund des Verschuldens der Gesellschafter haften die Ge-sellschafter subsidiär wenn das Gesellschaftsvermögen nicht aus-reicht (Art.3 des GmbHG)
Die Aktionäre haften grundsätzlich im Rahmen des Wertes ihrer Aktien (Art 2 des AktG).
Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft aufgrund der Handlung oder Un-terlassung der Aktionäre kann die subsidiäre Haftung auf die Aktionäre auferlegt werden, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht (Art.3 des AktG)
Die Aktionäre haften grundsätzlich im Rahmen des Wertes ihrer Aktien (Art 2 des AktG).
Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft aufgrund der Handlung oder Un-terlassung der Aktionäre kann die subsidiäre Haftung auf die Aktionäre auferlegt werden, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht (Art.3 des AktG)
Sonstige Besonderheiten
Welche länderspezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht-rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) Beschränkungen der Anzahl von Arbeitnehmern hängen nicht von der Rechtsform des Arbeitgebers (Einzelunternehmer oder juristische Person), sondern von dem gewählten Besteuerungsverfahren ab. Bei allgemeinem Besteuerungsverfahren (ОСН) gibt es keine Personalbeschränkungen. Bei vereinfachtem Besteuerungsverfahren (УСН) oder der Einheitssteuer auf anrechenbares Einkommen (ЕНВД) kann der Arbeitgeber nicht mehr als 100 Arbeitnehmer einstellen. Beim Patentbesteuerungsverfahren (ПСН) – nicht mehr als 15 Arbeitnehmer. Eine Fischereiproduktion bei einheit-licher Landwirtschaftssteuer (ЕСХН) kann bis zu 300 Arbeitnehmer einstellen.
Wenn ein Unternehmer oder juristische Person staatliche Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen beansprucht, ist auch die durch-schnittliche Anzahl der Arbeitnehmer von Bedeutung. Ein Kleinstunternehmen kann nicht mehr als 15, ein kleines Unternehmen nicht mehr als 100, und ein mittleres Unternehmen nicht mehr als 250 Mitarbeiter einstellen.
Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) Kündigungsfrist für Arbeitnehmer – 2 Wochen (Art.80 des ArbGB). Kündigungsfrist für Arbeitgeber bei einem befristeten Arbeitsvertrag – 3 Kalen-dertage (Art.79 des ArbGB); im Zusammenhang mit der Liquidation des Unternehmens oder Personalabbau – 2 Monate (Art.180 des ArbGB).
Kündigungsfrist während der Probezeit für beide Parteien – 3 Kalendertage (Art.71 des ArbGB).
Die Probezeit darf 3 Monate, und für Leiter der Organisationen und deren Stellvertreter, Hauptbuchhalter und deren Stellvertreter, Leiter von Zweigniederlassungen, Vertretungen oder anderen separaten Struktureinheiten der Organisationen – 6 Monate nicht überschreiten (Art.71 des Ar-bGB).
Die normale Arbeitszeitdauer darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten (Art.91 des ArbGB). Traditionell hat eine fünftägige Arbeitswoche mit zwei freien Tagen 8 Arbeitsstunden pro Arbeitstag. Der bezahlte Jahresurlaub wird den Arbeitnehmern für einen Zeitraum von 28 Kalendertagen gewährt (Art.115 des ArbGB).
Der Mindestlohn in Moskau wird quartalweise überprüft und in Höhe des Existenzminimums festgelegt – z.Z. 18.781 Rubel (260 Euro).
Notwendige Genehmigungen Im Allgemeinen haben Einzelunternehmer und juristische Personen eine allgemeine Rechtsfähigkeit, d.h. sie können beliebige nicht verbotene Tä-tigkeiten ausüben. Arten von Tätigkeiten, für die sie eine Lizenz benötigen, können sie erst nach Erhalt einer solchen Lizenz ausüben.
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmensgründung Föderationsgesetz "Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" vom 08.02.1998 Nr. 14-FZ (GmbHG)
Föderationsgesetz "Über Aktiengesellschaften" vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ (AktG)
Föderationsgesetz "Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern" vom 08.08.2001 Nr. 129-FZ
Föderationsgesetz "Über die Lizensierung bestimmter Arten von Tätigkeiten" vom 04.05.2011 Nr. 99-FZ
Föderationsgesetz "Über die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Russischen Föderation" vom 24.07.2007 Nr. 209-FZ
Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation vom 30.12.2001 Nr. 197-FZ (ArbGB)
Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) Grundsätzlich möglich.
Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung Steuerberatung sowie Buchhaltung sind mit Hilfe unserer Partnergesellschaften grundsätzlich möglich.
Insolvenzverfahren
Grundzüge des Insolvenzverfahrens Eine Person hat Anzeichen einer Insolvenz, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nachkommen kann. (Art.3 und 213.2 des Föderationsgesetzes vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ "Über die Insolvenz").
Ein Konkursverfahren kann von einem staatlichen Arbitragegericht eingeleitet werden, sofern die Ansprüche gegen den Schuldner – eine juristi-sche Person insgesamt mindestens 300.000 Rubel (Art.6 des InsvG), und eine natürliche Person (Einzelunternehmer) – mindestens 500.000 Rubel (Art.213.2 des InsvG) betragen.
Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung Ist eine vollständige Rückzahlung der Gläubigeraufforderungen aufgrund von Handlungen und (oder) Nichthandeln der den Schuldner kontrollie-renden Personen unmöglich, haften diese Personen subsidiär für die Verpflichtungen des Schuldners (Art. 61.11 des InsvG). Als die den Schuldner kontrollierenden Personen können Geschäftsleitung (auch Managementfirmen), Mitglieder des Exekutivorgans, Gesellschafter (Aktionäre) mit min-destens 50% Teilnahme am Stammkapital des Schuldners, Finanzdirektor, Hauptbuchhalter u.a.m. anerkannt werden (Art. 61.10 des InsvG).
Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? In der Regel folgt die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung aus der Insolvenz des Unternehmens.
Im Falle eines vorsätzlichen oder betrügerischen Bankrotts kann die Geschäftsleitung, die Gesellschafter, der Einzelunternehmer zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden (Art.196,197 des StGB)

Verfasser:

BALASHOVA LEGAL CONSULTANTS

Elena Balashova,

www.balashova-legal.com