Leitfaden Österreich

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Österreich.

 

Länderbericht Compliance – Österreich

THEMAÖSTERREICH
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceEs existiert kein Sondergesetz für Compliance.
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. RichtlinienWertpapieraufsichtsgesetz (WAG), Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bankwesengesetz (BWG), Börsegesetz (BörseG), Emittenten-Compliance Verordnung der FMA, MIFid-Richtlinie, GmbHG;
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenSeit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006) können Verbände für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden. Verbände nach dem VbVG sind juristische Personen und Personengesellschaften, GmbH, Privatstiftungen, Vereine, Offene Gesellschaften, KG und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Verbände können belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann. Grundvoraussetzung für eine Zurechnung ist, dass die Straftat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch die Straftat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten). Unter Verbandspflichten fallen zB. verwaltungsrechtliche Vorschriften (Gewerbeordnung, Arbeitsschutzbestimmungen).
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Das VbVG sieht Geldbußen, Weisungen oder Diversionen (Rücktritt von der Verfolgung bei Bezahlung eines Geldbetrags, Verhängung einer Probezeit oder Erbringung von gemeinnützigen Leistungen) als Folgen vor. Die angedrohten Geldbußen bemessen sich am Jahresertrag des Unternehmens. Ein TS ist 1/360 des Jahresertrags, dieser Wert kann um ein Drittel über- oder unterschritten werden, um die sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen. Mindestens muss ein TS EUR 50,00 betragen, höchstens EUR 10.000,00.

Als strafgerichtliche Weisung kommt insbesondere der Auftrag zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in Betracht. Für Weisungen, mit denen technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen aufgetragen werden, ist die Zustimmung des Verbandes erforderlich. Ein Verband wird seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn mit den Weisungen eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Geldbuße verbunden ist.
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen• Verwaltungsstrafverfahren
• Entziehung / Versagung von Genehmigungen
• Rufschädigung
Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenGeschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Personen mit vergleichbarer Vertretungsmacht für den Verband sowie Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratmitglieder oder Pseronen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben und Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung gelten als Entscheidungsträger. Haftbar sind aber – unter bestimmten Voraussetzungen - auch Mitarbeiter; dies bei rechtswidrigem Verhalten, ein Verschulden ist nicht erforderlich. Zusätzlich muss aber ein Organisationsverschulden des Verbandes vorliegen, dh., die Tat muss durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein, insbesondere wenn zumutbare oder gebotene technische, personelle oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden (Risikoerhöhung). Es kann aber auch zu einer Verbandsverantwortlichkeit kommen, wenn dem Mitarbeiter selber kein Verschulden an der Straftat trifft.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenZivilrechtliches Prinzip der Verschuldenshaftung: Grundsätzlich haftet nur, wer einen Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Ausnahmen: - Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängige Haftung) und Gehilfenhaftung.

Haftung aus Delikt: Zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht kein Vertrag. Voraussetzung für den Ersatz ist ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (zB Eigentum). Die Beweislast für das Verschulden trägt der Geschädigte (Ausnahme: Schutzgesetzverletzung).
Haftung aus Vertrag: Zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht ein Vertragsverhältnis (dazu zählt auch Anstellungsvertrag des GF, wenn dieser die Gesellschaft schädigt). Der Schädiger haftet auch für das Verhalten seiner Gehilfen. Hier gilt aber die Beweislastumkehr: Den Schädiger trifft die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.

Bei der Haftung der Organe wird im Gesellschaftsrecht unterschieden zwischen:
• Innenhaftung: GF / Vorstand haftet der Gesellschaft gegenüber (vgl. § 25 GmbHG; § 84 AktG); Beweislast, dass keine Rechtswidrigkeit und kein Verschulden vorliegen, trifft den GF / Vorstand; Im Insolvenzverfahren Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter.
• Außenhaftung in Ausnahmefällen: GF / Vorstand haftet Dritten (insb Gesellschaftsgläubigern) gegenüber.

Abzustellen ist auf die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters“ (§ 84 AktG) bzw „Geschäftsmannes“ (§ 25 GmbHG). Objektiver Sorgfaltsmaßstab; keine Entlastung mit geringeren Kenntnissen und Fähigkeiten. Konkretisierung abhängig von Größe und Gegenstand der Gesellschaft. Haftungseinschränkung bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen (Übernahme der sogenannten Business Judgment Rule); Haftung nur bei groben Ermessensfehlern („eklatanten Fehlentscheidungen“), nicht jedoch bei: Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften, nicht sorgfältiger Vorbereitung der Entscheidung, Kompetenzüberschreitungen, unzulässigem Insichgeschäft, Eingehung unvertretbarer Risiken.

Geltendmachung bedarf zwingender Beschlussfassung der Gesellschafter: Solidarische Haftung der GF für Obliegenheitsverletzungen; zB Verteilung von Gesellschaftsvermögen entgegen den Vorschriften des GmbHG oder GesV, Einlagenrückgewähr, Zahlungen nach Eintritt der materiellen Insolvenz, Haftung bei Insichgeschäften mangels Zustimmung der GV/AR

Geltendmachung entweder durch den nicht betroffenen Vorstand oder durch den AR (aufgrund HV-Beschlusses). Grundsätzlich ähnliche Haftung wie nach dem GmbHG, ABER: Innenhaftung ist ausgeschlossen, wenn Handlung des Vorstandes auf einem gesetzmäßigen Beschluss der HV (nicht aber AR) beruht. Gesellschaftsgläubiger können ebenso gegen den Vorstand vorgehen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen.

Außenhaftung besteht nur in Ausnahmefällen, da schuldhaftes Verhalten des Vertretungsorgans grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen ist, von der Ersatz verlangt werden kann. zB. bei Delikten nach dem Strafrecht.



Haftungsvermeidung
GenerellVerbandspflichten: Wenn die das Unternehmen treffenden (verwaltungs-)rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, kommt eine Zurechnung einer Straftat nicht in Betracht. Anhand der konkreten Verbandspflichten können „strafgefährdete“ Bereiche ermittelt werden. Für diese Bereich ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verbandspflichten eingehalten werden.

Organisationsstruktur: Straftaten von Mitarbeitern sind nach dem VbVG - anders als Straftaten von Entscheidungsträgern – nicht sofort zurechenbar. Die Zurechnung ist abhängig von der Unternehmensstruktur. Eine Straftat kann nur dann zugerechnet werden, wenn durch die Unternehmensorganisation eine bestimmte Risikoerhöhung eingetreten ist. Was ist nun eine „strafrechtskonforme“ Unternehmensorganisation? Folgende Kriterien lassen sich aus der Judikatur zur strafrechtlichen Haftung für Organisationsverschulden ableiten:
• Grundsätzlich gilt auch in einer Unternehmensorganisation der Vertrauensgrundsatz. Man darf auf das sorgfaltsgemäße Verhalten eines anderen vertrauen, sofern man sich selbst objektiv sorgfaltsgemäß verhält. Der Vertrauensgrundsatz gilt aber nur, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten eines anderen nicht eindeutig erkennbar ist oder doch auf Grund konkreter Umstände nahe liegt.
• In hierarchischen Organisationen gilt der Vertrauensgrundsatz nur, wenn eine sorgfältige Personalauswahl erfolgt ist, angemessene Kontrollmechanismen eingerichtet sind und ganz allgemein eine adäquate Ablauforganisation eingerichtet ist.
• Gefährliche Arbeitsabläufe oder Produktionsabläufe müssen – soweit dies technisch und personell möglich und zumutbar ist – Gefahren begrenzend organisiert sein.

Krisenvorbereitung: Vorbereitung eines Krisenplans, für den Fall, dass ein Verfahren nach dem VbVG eingeleitet wird oder eine Einleitung droht. Festlegung eines Krisenmanagers, der als Informationsknotenpunkt fungiert. Weiters sollten bereits fachkundige Berater – Rechtsanwalt und allenfalls Public Relations Agenturen – festgelegt werden. Zudem sollten Verhaltensweisen und Abläufe festgelegt werden, wenn das Unternehmen plötzlich mit Ermittlungsmaßnahmen z.B. einer Hausdurchsuchung konfrontiert ist.

Risikoverminderung
• Schulung der Mitarbeiter
• Ausgliederung: Straftaten im ausgegliederten Rechtsträger können nur diesem selbst zugerechnet werden. Ein Durchgriff auf die Muttergesellschaft – insbesondere bei der Berechnung der Verbandsgeldbuße – ist nicht vorgesehen. Verurteilungen scheinen nur im Bußgeldregister des ausgegliederten Rechtsträgers auf.
• Versicherung: Das Risiko der Verbandsgeldbuße selbst ist nicht versicherbar. Ein derartiger Versicherungsvertrag wäre sittenwidrig. Es können jedoch die Verfahrenskosten (auch für das Verfahren gegen den Verband) durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.
• Ein Regress der Gesellschaft bei ihren Organwaltern für die Geldbuße selbst ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Regress für die Verfahrenskosten oder sonstigen Schadenersatz ist aber möglich. Der Deckungsumfang von D&O Versicherungen (Haftpflichtversicherungen für Manager) sollte dahingehend überprüft werden.
Konkretes Beispiel

 

Verfasser:

Summer Schertler Kaufmann
Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH

MMag. Olivia Lerch

www.anwalts-kanzlei.at

Kategorien: ComplianceÖsterreich