Business Guide Österreich
Veröffentlicht von advoselect-redaktion am
Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.
| Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups | Einzelunternehmer / Eingetragener Kaufmann | GmbH |
Gmbh & Co. KG |
GbR / oHG | KG |
|---|---|---|---|---|---|
| Vorteile | • Schnelle Gründung • kostensparend da kein Gesellschaftsvertrag oder Notariatsakt not-wendig • volle Kontrolle über das Unternehmen • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Regelfall |
• auf ihre jeweilige Stammeinlage beschränkte wirtschaftliche Risiko der Gesell- schafter • schneller Wechsel der Gesellschaft möglich durch Übertragung der Beteiligung • GmbH erlischt nicht mit Tod der Gesellschafter • Möglichkeit der Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“ |
• Haftung wird durch die Komplementär-GmbH beschränkt
• frei wählbarem Mindeststammkapital |
• schnelle Gründung
• kein Mindeststammkapital notwenidg • Einnahmen- Ausgaben- Rechnung |
• Im Regelfall Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
• Flexible Gestaltung der Rolle des Kommanditisten: o reine Kapitalbeteiligung, o echtes Dienstverhältnis oder o selbständig erwerbstätig • Es reicht, wenn einer der Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung erbringt. |
| Nachteile | • kein großes Auftreten im internationalen Markt
• persönliche und unbeschränkte Haftung |
• Notwendigkeit eines Notariatsaktes
• die GmbH ist zur doppelten Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) verpflichtet |
• Die GmbH & Co. KG ist weniger kreditwürdig, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
• Die Verwaltungskosten sind höher, da sowohl für die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär- |
• persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters
• Die rechtliche Lage der GbR ist nicht immer eindeutig klar. • Die GbR verfügt nur über eine geschränkte Rechtsfähigkeit. |
• persönliche, unbe- schränkte Haftung des Komplementärs |
| Gründungsvorgang | • Schnell und formfrei
• kein Gesellschafsvertrag notwendig • eventuell Gewerbeanmeldung |
• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw. Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bei einer Ein- Personen-GmbH, jeweils in Notariatsaktform.
• Beschluss über die Bestellung der ersten Geschäftsführer, sofern nicht bereits im Gesellschaftsvertrag vorgenommen. • Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Eintragung). |
• Es sind zwei Gesellschaften zu gründen, die GmbH fungiert als Komplementär der KG
• Die Gesellschaft entsteht mit Eintragung im Firmenbuch |
• Formfrei bzw. sogar konkludent
• Es braucht mindestens zwei Gesellschafter |
• Formfrei
• keine notarielle Beurkundung möglich • Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementären und einem Kommanditisten • Eintragung im Firmenbuch notwendig |
| Gründungskosten | • Kosten für Gewerbeanmeldung und der Firmenbucheintragung (geringe Kosten) | • Notar
• Gesellschaftsvertrag • Firmenbucheintragung |
• Noch höher sind die Gründungkosten einer GmbH & Co. KG, da zwei Gesellschaftsverträge verfasst werden müssen | • keinerlei Gründungskosten
• kein Stammkapital notwendig |
• eventuell Kosten für einen Gesellschaftsvertrag
• Kosten für die Firmenbucheintragung |
| Steuern | |||||
| Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? | • Der Einzelunternehmer zahlt aus den Gewinnen Einkommenssteuer
• Umsatzsteuer, falls nicht umsatzsteuerbefreit |
• Die Gesellschaft ist eigenes Steuersubjekt. Die Gewinne werden mit 25% Körperschaftsteuer besteuert.
• Von den Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sind 27,5 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Endbesteuerung). |
• Wenn die GmbH die Gewinne im Unternehmen behält und nicht ausschüttet, bleibt die Besteuerung von 25 % Körperschaftsteuer.
• Wird der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen vom,um die Körperschaftsteuer reduzierten Gewinn, künftig 27,5 % Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter an. |
• Die Gesellschaft hat Umsatzsteuer abzuführen.
• Jeder Gesellschafter hat Einkommenssteuer zu entrichten. |
• Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.
• Die einzelnen Geselllschafter sind mit ihren Gewinnanteilen einkommenssteuerpflichtig. |
| Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (siehe auch Compliance) |
• Als Einzelunternehmer haftet man auch aus dem Privatvermögen • Haftungsbeschränkung geht nur durch Umwandlung in eine „Ein-Mann-GmbH“ |
• Die Gesellschafter haften nur für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals.
• Die Geschäftsfüh- rer haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. |
• Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch → d.h. sie sind für denselben Schaden gemeinsam verantwortlich. | • Während der Komplementär unbeschränkt haftet, haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage. | |
| Sonstige Besonderheiten | |||||
| Welche länder- spezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) | |||||
| Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) | • Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt einen Monat, außer es wurde im Arbeitsvertrag anderweitig vereinbart.
• Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden. Die Tagesarbeitszeit ist mit 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit mit 60 Stunden beschränkt – inklusive Überstunden • Der Mindestlohn liegt bei EUR 10,09 pro Stunde • Die Kündigungsfristen für Angestellte ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt. • Arbeitnehmerschutz unter anderem nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz |
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| Notwendige Genehmigungen | • Je nach Bedarf: Betriebsanlagengenehmigung, bestimmte Gewerbe benötigen eine Genehmigung, | ||||
| Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmens- gründung | • Neugründungsförderungsgesetz – NeuFÖG
• §10 GmbHG bei Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH mit EUR 10.000 Stammkapital |
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| Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann | |||||
| Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) | Möglich und wird von der Kanzlei auch angeboten. | ||||
| Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung | Grundsätzlich möglich | ||||
| Insolvenzverfahren | |||||
| Grundzüge des Insolvenzverfahrens | • Eröffnung des Verfahrens
• Anmeldung der Forderung durch die Gläubiger • Gläubigerversammlung • Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse • Verteilung an die Gläubiger |
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| Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung | Haftungsrisiken bestehen bei:
• Verletzung der Insolvenzantragspflicht • wenn der Geschäftsführer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft • Gläubigerbegünstigung |
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| Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? | Im Normalfall führt eine strafrechtliche Verurteilung der Geschäftsleitung nicht zur Insolvenz des Unternehmens. Gesellschafter haben die Möglichkeit neue Geschäftsführer zu wählen bzw. kann vom Gericht auch ein Notgeschäftsführer gewählt werden. | ||||
Verfasser:
Dr. Werner J. Loibl M.C.J.
Tätigkeitsbereiche:
Zivilrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Internationales Vertragsrecht, Bankrecht, Insolvenzrecht, Treuhandschaften und Vermögensverwaltungen.
E-Mail: office@law.co.at
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