Leitfaden Deutschland
Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Deutschland.
Länderbericht Compliance – Deutschland
THEMA | Deutschland |
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Gesetzliche Regelungen | |
Sondergesetze zu Compliance | Es existiert kein Sondergesetz für Compliance. |
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. Richtlinien | Zu berücksichtigen sind insbesondere: • Ordnungswidrigkeitengesetz; • Strafgesetzbuch; • Geldwäschegesetz; • Aktiengesetz; • GmbH Gesetz; • Bundesdatenschutzgesetz; • Gewerbeordnung; • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; • Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung |
Haftung des Unternehmens | |
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Es existiert grundsätzlich kein eigenständig normiertes Unternehmensstrafrecht. |
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Bei betriebsbezogenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Repräsentanten (vertretungsberechtigte Organmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen etc.; vgl. §§ 14 StGB, 9 OWiG) kann über § 30 Absatz 4 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden. Das Bußgeld ist grundsätzlich auf bis zu EUR 10 Mio. begrenzt. Das Bußgeld kann sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens orientieren. Ein höheres Bußgeld ist möglich, um den entstandenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Zudem können zusätzlich noch die Gewinne für verfallen erklärt, bzw. eingezogen werden (vgl. §§ 73 ff StGB, 29a OWiG). |
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Im Zusammenhang mit Sanktionen gegen das Unternehmen sind insbesondere noch folgende Haftungsrisiken denkbar: • Reputationsrisiken • Versagung von Genehmigungen • Rückforderungen von Beihilfen wie z.B. Steuerbegünstigungen • Ausschluss von Vergabeverfahren |
Haftung der Geschäftsleitung | |
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Bei der Verletzung einer betriebsbezogenen Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG drohen Bußgelder bis zu EUR 1 Mio. Zudem droht die eigenständige strafrechtliche Haftung durch unmittelbare oder mittelbare Täterschaft oder auch Beihilfe. Ein Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes kann bereits für eine eigene Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat ausreichen. Die Rechtsfolgen knüpfen an den jeweiligen Tatbestand an. Denkbar ist Geld- aber auch Freiheitsstrafe. |
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und Rechtsfolgen | Wenn der Verstoß gegen die Aufsichtspflicht zu einem Vermögensschaden geführt hat, drohen bereits bei einem leicht fahrlässigen Pflichtverstoß insbesondere: • Schadensersatzansprüche nach § 43 Absatz 2 GmbHG beim Geschäftsführer einer GmbH • Schadensersatzansprüche nach § 93 Absatz 2 AktG beim Vorstand einer AG • Sonstige deliktsrechtliche Ansprüche Geltend gemacht werden kann jeweils der adäquat kausal verursachte Schaden. Also z.B. die gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung. |
Haftungsvermeidung | |
Generell | Ein bereits vorhandenes oder auch der Aufbau eines Compliance-Programms kann haftungsmindernd berücksichtigt werden. Folgende Compliance-Pflichten bzw. Maßnahmen sollten beachtet werden: • Organisationspflicht • Klare Geschäftsverteilung und Delegation von Verantwortlichkeiten • Compliance Kodex • Schulungen • Kommunikation von Compliance Themen (intern und extern) • Integration von Compliance in die Prozesse • Dokumentation • Kontrollpflicht • Regelmäßige und unregelmäßige Kontrollen • Interne (und ggf.) externe Untersuchungen • Berichtswesen • Hinweisgebersysteme • Nachverfolgungspflicht • Nachverfolgung von substantiierten Hinweisen auf Fehlverhalten • Folgen bei Fehlverhalten, Sanktionen • Überprüfung der Effektivität der Compliance-Maßnahmen |
Konkretes Beispiel | Zur Minderung des Haftungsrisikos der Geschäftsleitung kann eine Delegation von Aufgaben beitragen. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: • Sorgfältige Auswahl: Verantwortlicher muss die persönliche Eignung und fachliche Befähigung besitzen • Einweisung in Verantwortungsbereiche, Ausstattung mit nötigen Befugnissen und Mitteln • Schriftlich via: Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsordnungen, Organigramm bzw. Arbeitsvertrag • Verantwortlicher muss eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt innehaben • Klare und eindeutige Regelung der Zuständigkeiten • Delegation z.B. auf Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter oder Compliance-Officer • Regelmäßige und unregelmäßige Kontrollen des Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung: • Durch die Delegation der Verantwortung verlagert sich die Verantwortung der Geschäftsleitung in eine Kontrollpflicht des Verantwortlichen • Die Kontrollintensität hängt von verschiedenen Faktoren ab: • Schadensanfälligkeit der Tätigkeit: je höher die Schadensanfälligkeit, desto höher die Kontrollpflicht • Hierarchische Einordnung des Verantwortlichen: je höher die Einordnung des Verantwortlichen in der Unternehmenshierarchie, desto geringer die Kontrollpflicht |
Verfasser:
EHLER ERMER & PARTNER
RA Dr. Reese; RA Spranzel
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