Leitfaden Ungarn

Veröffentlicht von advoselect-admin am

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen zum Thema “corporate compliance” in Ungarn.

 

Länderbericht Compliance -Ungarn

THEMAUNGARN
Gesetzliche Regelungen
Sondergesetze zu ComplianceGesetz Nr. CIV aus dem Jahre 2001 über die gegenüber juristische Personen anwendbaren strafrechtlichen Maßnahmen
Generell zu berücksichtigende Gesetze bzw. Richtlinien- Bürgerliches Gesetzbuch
- Geldwäschereigesetz
- Arbeitsgesetzbuch
- Gesetz über die Firmenöffentlichkeit, das gerichtliche Firmenverfahren und das Endabrechnungsverfahren
- Gesetz über das Verbot von unlauterem Marktverhalten und Wettbewerbsbeschränkung
Haftung des Unternehmens
Unternehmensstrafrecht – Voraussetzungen und RechtsfolgenMaßnahmen gegenüber juristischen Personen können nur bei bestimmten Straftaten von bestimmten natürlichen Personen angewandt werden, wenn diesen gegenüber das Gericht eine Strafe verhängt, ist Rüge oder Entlassung auf Bewährung zulässig.

Nach den Regeln des ungarischen Strafrechts kann eine juristische Person keine strafrechtliche Haftung tragen, keine Straftat begehen, kann weder als Täter noch als Mittäter einer Straftat vorgehen.
Sonstige strafrechtliche Haftungsrisiken –
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Gemäß den Regeln des ungarischen Strafrechts können juristische Personen keiner strafrechtlichen Haftung unterliegen, können weder als Täter, noch als Mittäter Tatbeteiligte einer Straftat sein.
Maßnahmen können gegenüber einer juristischen Person nur bei Begehung einer im StGB bestimmten vorsätzlichen Straftat angewandt werden, falls die Begehung der Straftat auf den Erwerb eines Vorteils zu Gunsten der juristischen Person ausgerichtet war oder dies als Ergebnis hatte und die Straftat
- durch einen leitenden Amtsträger oder vertretungsberechtigten Gesellschafter, Angestellten, Amtsträger, Prokurist, Aufsichtsratsmitglied der juristischen Person oder durch einen Beauftragten dieser innerhalb des Tätigkeitsbereichs der juristischen Person begangen wurde; oder
- durch einen Gesellschafter oder Angestellten der juristischen Person halb des Tätigkeitsbereichs der juristischen Person begangen wurde und die Erfüllung der Führungs- oder Kontrollpflicht des leitenden Amtsträgers, Prokuristen, Aufsichtsratsmitglieds die Begehung der Straftat hätte verhindern können.

Maßnahmen können gegenüber einer juristischen Person auch dann angewandt werden, wenn die Begehung der Straftat den Erwerb eines Vorteils zu Gunsten der juristischen Person als Ergebnis hatte und der leitende Amtsträger oder vertretungsberechtigter Gesellschafter, Angestellte, Amtsträger, Prokurist, Aufsichtsratsmitglied der juristischen Person von der Begehung der Straftat wusste.
Zivilrechtliche bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenJuristische Personen haften für Schäden, die durch einen gemäß den zivilrechtlichen Regeln in deren Vertretung agierenden leitenden Amtsträger in dieser Befugnis Dritten verursacht wurden. Demnach haftet vorrangig die juristische Person gegenüber außenstehenden Personen für Schäden, die durch den Geschäftsführer mit dieser Tätigkeit verursacht wurden. Der Geschäftsführer haftet jedoch nur in dem Fall solidarisch mit der Gesellschaft, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Somit kann für fahrlässig verursachte Schäden der Geschäftsführer gegenüber außenstehenden Personen unmittelbar nicht zur Rechenschaft gezogen werden, bei vorsätzlichen Schäden gegenüber Dritten besteht jedoch eine solidarische Haftung zu Lasten des Geschäftsführers sowohl für außervertragliche, als auch für durch Vertragsbruch verursachte Schäden.
Haftung der Geschäftsleitung
Strafrechtliche Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenMaßnahmen können gegenüber einer juristischen Person nur bei einer bestimmten Straftat durch eine bestimmte natürliche Person angewandt werden, falls das Gericht ihr gegenüber eine Strafe, Verwarnung oder eine Bewährungsstrafe verhängt.
Zivilrechtliche- bzw. sonstige Haftungsrisiken – Voraussetzungen und RechtsfolgenDie Schadenersatzpflicht eines Geschäftsführers laut BGB hat zwei Dimensionen. Einerseits haftet er gegenüber der Gesellschaft, die durch ihn geführt wird; er haftet für Schäden, die im Laufe seiner Geschäftsführungstätigkeit der juristischen Person verursacht wurden gemäß den Bestimmungen der Haftung für außervertragliche Schäden gegenüber der juristischen Person. Andererseits haftet er unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber Dritten außerhalb der Gesellschaft für solche Schäden, die er als Geschäftsführer agierend verursacht hat. Der leitende Amtsträger haftet gegenüber der juristischen Person solidarisch, wenn er vorsätzlich gehandelt hat.
Haftungsvermeidung
GenerellDie Strafbarkeit einer natürlichen Person als Tatbeteiligte bzw. einer Tat wird durch
- Kindesalter
- krankhafter Geisteszustand
- Zwang oder Bedrohung
- Irrtum
- Notwehr
- Notstand
- Erlaubnis der Rechtsnorm
- sonstige Gründe laut StGB
ausgeschlossen oder beschränkt.

Das BGB besagt, dass Vertragsbestimmungen, welche die Haftung für vorsätzliche, sowie das menschliche Leben, körperliche Integrität oder die Gesundheit beschädigende Schäden beschränken oder ausschließen, nichtig sind.
Konkretes Beispiel

Verfasser:

Preda  Ugyvedi Iroda/Law Firm

Dr.  Katalin Preda,

http://www.preda.hu

Kategorien: ComplianceUngarn

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