Business Guide Ungarn

Veröffentlicht von advoselect-redaktion am

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.

Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups
Einzelunternehmer (egyéni vállalkozó/ e.v.)/ Firma des Einzelunternehmers (egyéni cég/ e.c.)
Kommanditgesellschaft (betéti társaság/ bt.) GmbH (korlátolt felelősségű társaság/ kft.) geschlossen funktionierende Aktiengesellschaft (zártkörűen működő részvénytársaság/ zrt.)
Vorteile - Einfache Gründung
- Kein Mindeststammkapital
- Kostengünstig
- Volle Entscheidungsgewalt
- Einzelunternehmer können eine Firma des Einzelunternehmers gründen
- Die Firma des Einzelunternehmers ist ein im Register der Einzelunternehmer eingetragenes, durch eine natürliche Person gegründetes, über keine juristische Persönlichkeit verfügendes Rechtssubjekt, das durch Eintragung in das Firmenregister entsteht. Die Firma des Einzelunternehmers ist rechtsfähig, kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen, kann somit insbesondere Eigentum erwerben, Verträge abschließen, Prozesse einleiten und kann verklagt werden. Die Einzelunternehmer wählen vor allem deshalb die Gründung einer Firma des Einzelunternehmers, da sie nicht unter ihrem eigenen Namen ihre Tätigkeiten wahrnehmen möchten, sondern sie möchten eine „Firma“ wählen, sie möchten die Vorteile der Regelung betreffend die Öffentlichkeit der Firmen ausnutzen und es ist bedeutend einfacher in eine andere Firma umzuwandeln.
-Geringes Startkapital
-Haftungsbeschränkung
- Haftungsbeschränkung
- Im Vergleich zu Einzelunternehmung und die Kommanditgesellschaft hat die Gesellschaft ein höheres Prestige.
- Die Haftung der Gesellschafter ist bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlagen beschränkt.
- Investorenfreundlich
- Flexibel
- Aktionäre tragen keine Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft.
- Nach der Gründung einer geschlossen funktionierenden Aktiengesellschaft haften die Gesellschafter mit ihren Vermögen nicht und können ihre Firma aus dem Hintergrund leiten, die wegen der Gesellschaftsform eine bessere Verhandlungsposition darstellt.
- Es wird durch Geschäftspartner, Banken, Behörden ernsthafter genommen.
- Günstigere Beurteilung bei Ausschreibungen
Nachteile - Volle und unbeschränkte Haftung
- Für die Verbindlichkeiten der Firma des Einzelunternehmers haftet vor allem die Firma des Einzelunternehmers mit ihrem Vermögen. Werden Forderungen durch das Vermögen der Firma des Einzelunternehmers nicht gedeckt, haften die Gesellschafter mit ihren Vermögen unbeschränkt.
- Die Firma des Einzelunternehmers und ihr Gesellschafter dürfen keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Wirtschaftsgesellschaft sein.
- Geringe Kreditwürdigkeit
- Der Komplementär riskiert auch sein gesamtes Vermögen in der Wirtschaftsgesellschaft
- Die Gründung bedarf einer minimalen Anzahl der Gesellschafter (2), eine Obergrenze gibt es nicht.
- Mindeststammkapital HUF 3.000.000,-
- Die Gründung ist teurer als bei einer Kommanditgesellschaft, genau wie der Betrieb und die Auflösung.
- höheres Grundkapital
- kostenaufwändigerer Betrieb
- Wirtschaftsprüfer ist pflichtig
- Aufsichtsrat ist bei einer öffentlichen Aktiengesellschaft pflichtig, bei einer geschlossen funktionierenden Aktiengesellschaft nur dann, wenn dies durch Aktionäre mit mindestens 5% der Aktien beantragt wird
- Bei einer öffentlichen Aktiengesellschaft ist die Errichtung eines Auditausschusses pflichtig, der den Aufsichtsrat, bzw. den Vorstand bei der Prüfung des finanziellen Berichtssystems, bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers und bei der Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer unterstützt.
Gründungsvorgang - bei Einzelunternehmen besteht kein Anwaltszwang und die Gründung ist formfrei möglich
- Anwaltszwang bei einer Firma des Einzelunternehmers
- Formzwang
- formale Anforderungen
- Anwaltszwang
- Gesellschaftsvertrag
- formale Anforderungen
- Anwaltszwang
- Gesellschaftsvertrag
- formale Anforderungen
- Anwaltszwang
- Gesellschaftsvertrag
Gründungskosten Geringe Gründungskosten:
- Ausstellung des Einzelunternehmerausweises ist kostenlos
- Die Gründung einer Firma des Einzelunternehmers beim Firmengericht ist kostenlos (keine Gebühr, keine Veröffentlichungsgebühr)
- kostenlose Gründung beim Firmengericht (keine Gebühr, keine Veröffentlichungsgebühr)
[(die Änderungseintragung ist gebührenpflichtig und veröffentlichungsgebührenpflichtig (dies bedeutet grundsätzlich, bei einer einfachen Änderung HUF 15.000,- Gebühr und HUF 3.000,- Veröffentlichungsgebühr)]
- keine Minimumvermögenseinlage
- Anwaltskosten
- kostenlose Gründung beim Firmengericht (keine Gebühr, keine Veröffentlichungsgebühr)
[(die Änderungseintragung ist gebührenpflichtig und veröffentlichungsgebührenpflichtig (dies bedeutet grundsätzlich, bei einer einfachen Änderung HUF 15.000,- Gebühr und HUF 3.000,- Veröffentlichungsgebühr)]
- Stammkapital ist mindestens HUF 3.000.000,-
- Gebühr der Gründung beim Firmengericht HUF 100.000,-,
- Veröffentlichungsgebühr: HUF 5.000,-
[(die Änderungseintragung ist gebührenpflichtig und veröffentlichungsgebührenpflichtig (dies bedeutet grundsätzlich, bei einer einfachen Änderung HUF 15.000,- Gebühr und HUF 3.000,- Veröffentlichungsgebühr)]
- Das Stammkapital einer öffentlich funktionierenden Aktiengesellschaft darf nicht weniger als HUF 20 Millionen, das Stammkapital einer geschlossen funktionierenden Aktiengesellschaft darf nicht weniger als HUF 5 Millionen sein.
Steuern
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? - Gewerbesteuer (in Budapest 2% des Umsatzes minus Materialkosten, durchschnittlich dieses Niveau auch landesweit),
- Körperschaftssteuer (9% des Gewinns),
- 34,5% Steuer nach Dividende (davon 15% Personeneinkommenssteuer und 19,5% Sozialbeitrag)
siehe GmbH - Körperschaftssteuer (9% des Gewinns) – Das bedeutet in Folge einer Entscheidung aus 2017 eine sehr günstige Besteuerung.
- Gewerbesteuer (in Budapest 2% des Umsatzes minus Materialkosten, durchschnittlich dieses Niveau auch landesweit),
- das versteuerte Ergebnis wird entweder der Gewinnrücklage angerechnet oder als Dividende an die Gesellschafter ausbezahlt. Natürliche Personen als Gesellschafter zahlen nach den Dividenden 34,5% Körperschaftssteuer (davon 15% Personeneinkommenssteuer und 19,5% Sozialbeitrag), bei juristischen Personen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Zahlung einer Körperschaftssteuer

siehe GmbH
Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
(siehe auch Compliance)
Einzelunternehmer /
Eingetragener Kaufmann
- Gewerbesteuer (in Budapest 2% des Umsatzes minus Materialkosten, durchschnittlich dieses Niveau auch landesweit),
- Körperschaftssteuer (9% des Gewinns),
- 34,5% Steuer nach Dividende (davon 15% Personeneinkommenssteuer und 19,5% Sozialbeitrag)
Einzelunternehmer:
Haftungsbeschränkung nur durch Umwandlung in eine andere Rechtsform möglich (z.B. Ein-Personen GmbH)
Firma des Einzelunternehmers:
- Für die Verbindlichkeiten der Firma des Einzelunternehmers haftet vor allem die Firma des Einzelunternehmers mit ihrem eigenen Vermögen. Wird die Forderung durch das Vermögen der Firma des Einzelunternehmers nicht gedeckt, haftet der Gesellschafter mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt.
- Erlischt die Berechtigung auf die Ausübung der Einzelunternehmertätigkeit durch Errichtung einer Firma des Einzelunternehmers, haften die natürliche Person und die Firma des Einzelunternehmers unbeschränkt und solidarisch für die bis zum Erlöschen der Berechtigung als Einzelunternehmer übernommenen Verpflichtungen.
Die Haftung des Komplementärs für durch das Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckten Verbindlichkeiten ist unbeschränkt und solidarisch mit den anderen Gesellschaftern, wobei der Kommanditist nur verpflichtet ist, seine in dem Gesellschaftsvertrag übernommene Vermögenseinlage zu leisten, er trägt jedoch allgemein keine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter einer GmbH haften für durch das Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckten Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlagen. Beschränkte Haftung, beschränkt sich auf die Leistung des Emissionswerts der Aktie.
Sonstige Besonderheiten
Welche länderspezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht-rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) Die Firmengerichte sind zentral organisiert, unterliegen denselben Rechtsnormen, bei bestimmten Einzelregelungen kann es jedoch vorkommen, dass diese durch die Firmengerichte, bzw. die Firmenrichter unterschiedlich ausgelegt werden, dies ist jedoch nicht typisch. Die Wirtschaftsgesellschaften werden durch Anwaltszwang geprägt, sowohl hinsichtlich der Eintragung-, als auch der Änderungseintragungsverfahren.
Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) Durchschnittliche Regelarbeitszeit: 8 Std, grundsätzlich maximal 48 Std pro Woche
Der Mindestlohn beträgt HUF 149.000,-, der garantierte Mindestgehalt beträgt HUF 195.000,-.
Bei einem Arbeitnehmer, der in einer mindestens Mittelschulabschluss, bzw. Mittelfachschulabschluss erfordernden Position beschäftigt wird, bei Leistung einer Vollarbeitszeit ist auch der garantierte Mindestgehalt anzuwenden.
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, nebst Einhaltung strenger formellen und inhaltlichen Erfordernisse.
Ein Betriebsrat ist nicht typisch, ein Kollektivvertrag wird meistens nur bei größeren Unternehmen abgeschlossen.

Notwendige Genehmigungen Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten kann nur in Besitz einer Genehmigung oder nach Anmeldung erfolgen. Bestimmte Tätigkeiten können nur in Besitz entsprechender Fachausbildungen ausgeübt werden. Führungskräfte müssen nicht über diese Zeugnisse verfügen, es ist ausreichend, wenn eine hierzu geeignete Person in einem Arbeits- oder Mandatsverhältnis mit ihren Unternehmen steht.
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmensgründung Bei allen Formen fallen als zusätzliche Kosten Bankkosten, sowie Kosten des Buchhalters, bzw. – mit Ausnahme der Firma des Einzelunternehmers – der Lohn/Löhne der Angestellten oder der im Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Amtsträger, bzw. die auf sie anfallenden Abgaben.
Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) Anwälte dürfen allgemein keine Firmensitzdienstleistung wahrnehmen, darf kein solches Rechtsverhältnis errichten, darf jedoch Immobilien vermieten.
Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung Steuerberater für Buchhaltung grundsätzlich möglich.
Insolvenzverfahren
Grundzüge des Insolvenzverfahrens Insolvenzgründe können bei der KG, GmbH und bei der geschl. AG aufkommen. Nach dem ungarischen Recht gibt es keine Insolvenz einer natürlichen Person.
(2) * Das Gericht stellt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest, wenn
a) der Schuldner seine auf Vertrag basierte, nicht beanstandete oder anerkannte Schuld auch nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Erfüllungsfrist beglichen hat und nicht beanstandet hat und diese auch trotz einer schriftlichen Mahnung des Gläubigers nicht beglichen hat, oder
b) der Schuldner seine Schuld innerhalb der in einem rechtskräftigen Gerichtsbescheid, Mahnbescheid bestimmten Frist nicht beglichen hat, oder
c) die gegen den Schuldner geführte Zwangsvollstreckung ohne Ergebnis blieb, oder
d) der Schuldner seine Zahlungspflicht oder
f) in dem durch den Schuldner bzw. durch den Liquidator eingeleiteten Verfahren die Schulden des Schuldners das Vermögen des Schuldners überschreiten, bzw. der Schuldner seine Schuld(en) bei Fälligkeit nicht begleichen konnte oder voraussichtlich nicht begleichen kann und in dem durch den Liquidator eingeleiteten Verfahren die Gesellschafter (Eigentümer) der schuldnerischen Wirtschaftsgesellschaft sich auch trotz einer Mahnung nicht äußern, dass sie sich verpflichten, die für die Begleichung der Schulden bei Fälligkeit notwendigen Quellen zuzusichern.
Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung 1.) Es besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger oder – im Namen des Schuldners – der Masseverwalter während des Liquidierungsverfahrens eine Feststellungsklage bei dem nach § 6 zuständigen Gericht einreicht und beantragt, dass dieses feststellt, dass diejenigen, die Führungskräfte der Wirtschaftsgesellschaft waren im Laufe von 3 Jahren vor dem Zeitpunkt des Beginns der Liquidation, nach Eintritt der mit Zahlungsunfähigkeit drohenden Situation ihre Führungsaufgaben nicht unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen wahrgenommen haben, und in kausalischer Verbindung damit das Vermögen der Wirtschaftsgesellschaft vermindert wurde oder die vollständige Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus anderen Gründen scheitern kann. Im Sinne des Insolvenzgesetzes ist der Eintritt der mit Zahlungsunfähigkeit drohenden Situation der Zeitpunkt ab dem die Führungskräfte der Wirtschaftsgesellschaft vorhergesehen haben oder nebst einer in solcher Position beschäftigten Personen zumutbarer Sorgfalt vorhersehen mussten, dass die Wirtschaftsgesellschaft nicht in der Lage sein wird die ihr gegenüber bestehenden Forderungen bei Fälligkeit zu begleichen. Der Leiter wird jedoch von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er nach Eintritt der mit Zahlungsunfähigkeit drohenden Situation kein im Verhältnis zur finanziellen Lage des Schuldners unbegründetes Geschäftsrisiko übernommen hat, bzw. sämtliche einer solchen Person in der gegebenen Situation zumutbaren Handlungen im Interesse der Vorbeugung, Verminderung von Verlusten, sowie im Interesse der Anregung der Maßnahmen durch das oberste (entscheidungsfassende) Organ der Wirtschaftsgesellschaft vorgenommen hat.
In dem Prozess kann zwecks Befriedigung der Gläubigerforderungen auch die Bereitstellung einer Sicherheit gefordert werden. In dem Antrag auf die Sicherheit ist ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der diese rechtfertigenden Umstände zu leisten. Form der Sicherheit kann eine auf das Anderkonto des Gerichts einbezahlte Geldsumme sein.
Die obige Klage kann sowohl durch den Gläubiger als auch von dem Masseverwalter eingereicht werden, unseren Erfahrungen nach ist es bedeutend schneller und zweckdienlicher, wenn bei Bedarf die Feststellungsklage durch den Masseverwalter eingereicht wird.

2.) Anhand des oben kurz bezeichneten Feststellungsprozesses, danach, kann ein jeder der Gläubiger innerhalb einer Ausschlussfrist von 90 Tagen nach der Veröffentlichung des rechtskräftigen Bescheids über den Abschluss des Liquidationsverfahrens im Firmenamtsblatt mittels einer Klageschrift von dem nach § 6 zuständigen Gericht beantragen, dass aufgrund der in dem Prozess nach (1) rechtskräftigen festgestellten Haftung, bis zur Höhe des verursachten Vermögensnachteils der ehemalige Leiter des Schuldners verpflichtet wird, die in dem Liquidationsverfahren registrierten, jedoch dort nicht beglichenen Forderungen zu erstatten.

Es kann zwischen der Firma und dem leitenden Amtsträger ein sog. Managervertrag abgeschlossen werden, in dem die Firma die Haftung des leitenden Amtsträgers beschränken kann.

Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? In der Regel folgt die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung aus der Insolvenz des Unternehmens.

Verfasser:

Preda  Ugyvedi Iroda/Law Firm

Dr.  Katalin Preda,

http://www.preda.hu

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