Business Guide Niederlande
Veröffentlicht von advoselect-redaktion am
Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.
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Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups | Einzelunternehmer (EIRL – Estabelecimento Individual de Responsabilidade Limitada) |
Einmann GmbH (Sociedade por Quotas Unipessoal) | GmbH (Sociedade por Quotas) | AG (Sociedade Anónima) |
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Vorteile | • Trennung des eigenen Vermögens (d.h. des Privatvermögens) vom Vermögen, das der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet ist; • Nur letzteres haftet für die Schulden des Unternehmens; • Diese Rechtsform zielt darauf ab, das mit der Führung eines Geschäftes verbundene Risiko zu minimieren und die Kontrolle über das Geschäft zu stärken. |
• Mindeststammkapital von nur einem (1) Euro. • Volle Allein-Gesellschafterkontrolle über das Unternehmen; • Haftungsbeschränkung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. |
• Mindeststammkapital ist ein (1) Euro pro Gesellschafter/Anteil; • Haftungsbeschränkung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. |
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Nachteile | • Mindeststammkapital von 5000 Euro, davon 2/3 zwingend geldlich; • Ausnahmen zur Trennung existent, u.a. in manchen Insolvenzen. |
• Keine steuerlichen Vorteile; • Gesellschafter öffentlich einsehbar; • Eine Einmann GmbH kann keine andere Einmann GmbH halten, es sein denn die Erste ist eine Holding. |
• Keine steuerlichen Vorteile; • Gesellschafter öffentlich einsehbar; • Einlagen der Gesellschafter dürfen keine Sacheinlagen sein; • Jeder Gesellschafter muss evtl. für alle Einlagen der anderen Gesellschafter aufkommen.
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Gründungsvorgang | • Privatrechtliche Gründungsurkunde (keine notarielle Formalisierung notwendig) + Eintragung im Handelsregister zur Veröffentlichung (dauert 24 Stunden bei Eilantrag); ODER • Gründung per „sofortige Unternehmensgründung“ – sofortige Gründung und Eintragung am Schalter (bedarf lediglich der Identifikationsdokumente der Gesellschafter und Geschäftsführung/Vorstandsmitglieder) |
• Privatrechtliche Gründungsurkunde (keine notarielle Formalisierung notwendig) + Eintragung im Handelsregister zur Veröffentlichung (dauert 24 Stunden bei Eilantrag); ODER • Gründung per „sofortige Unternehmensgründung“ – sofortige Gründung und Eintragung am Schalter (bedarf lediglich der Identifikationsdokumente der Gesellschafter und Geschäftsführung/Vorstandsmitglieder) |
• Privatrechtliche Gründungsurkunde (keine notarielle Formalisierung notwendig) + Eintragung im Handelsregister zur Veröffentlichung (dauert 24 Stunden bei Eilantrag); ODER • Gründung per „sofortige Unternehmensgründung“ – sofortige Gründung und Eintragung am Schalter (bedarf lediglich der Identifikationsdokumente der Gesellschafter und Geschäftsführung/Vorstandsmitglieder) |
• Privatrechtliche Gründungsurkunde (keine notarielle Formalisierung notwendig) + Eintragung im Handelsregister zur Veröffentlichung (dauert 24 Stunden bei Eilantrag); ODER • Gründung per „sofortige Unternehmensgründung“ – sofortige Gründung und Eintragung am Schalter (bedarf lediglich der Identifikationsdokumente der Gesellschafter und Geschäftsführung/Vorstandsmitglieder) |
Gründungskosten | • Geringe Gründungskosten (zirka € 500): o Namensgenehmigung; o Eintragungsgebühr beim Handelsregister. |
• Geringe Gründungskosten (zirka € 500): o Namensgenehmigung; o Eintragungsgebühr beim Handelsregister. |
• Geringe Gründungskosten (zirka € 500): o Namensgenehmigung; o Eintragungsgebühr beim Handelsregister. |
• Geringe Gründungskosten (zirka € 500): o Namensgenehmigung; o Eintragungsgebühr beim Handelsregister. |
Steuern | ||||
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? | Einkommensteuer und andere je nach Tätigkeit (Mehrwertsteuer, Eigentumssteuer, etc.) | Körperschaftssteuer und andere je nach Tätigkeit (Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter; Mehrwertsteuer; Eigentumssteuer, etc. | Körperschaftssteuer und andere je nach Tätigkeit (Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter; Mehrwertsteuer; Eigentumssteuer, etc. | Körperschaftssteuer und andere je nach Tätigkeit (Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter; Mehrwertsteuer; Eigentumssteuer, etc. |
Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (siehe auch Compliance) |
• Juristische Personen haften nur dann strafrechtlich, wenn dies spezifisch in der Straftatart vorgesehen ist; • strafrechtliche Haftung des Unternehmens schließt die Haftung der Geschäftsleitung nicht aus; • Haftungsbeschränkung durch übliche Compliance-Maßnahmen. |
• Juristische Personen haften nur dann strafrechtlich, wenn dies spezifisch in der Straftatart vorgesehen ist; • strafrechtliche Haftung des Unternehmens schließt die Haftung der Geschäftsleitung nicht aus; • Haftungsbeschränkung durch übliche Compliance-Maßnahmen. |
• Juristische Personen haften nur dann strafrechtlich, wenn dies spezifisch in der Straftatart vorgesehen ist; • strafrechtliche Haftung des Unternehmens schließt die Haftung der Geschäftsleitung nicht aus; • Haftungsbeschränkung durch übliche Compliance-Maßnahmen. |
• Juristische Personen haften nur dann strafrechtlich, wenn dies spezifisch in der Straftatart vorgesehen ist; • strafrechtliche Haftung des Unternehmens schließt die Haftung der Geschäftsleitung nicht aus; • Haftungsbeschränkung durch übliche Compliance-Maßnahmen. |
Sonstige Besonderheiten | ||||
Welche länderspezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht-rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) | • Kommanditgesellschaften: absolut unübliche Rechtsform; existieren nur in sehr begrenzter Nummer; gesetzliche Regelung und Rechtslehre praktisch nicht vorhanden; • Gründung in der Regel sehr schnell (ein bis zwei Wochen, wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen) oder sogar sofortig (sofortige Unternehmensgründung) |
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Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) | • Ordentliche Kündigung (also ohne Grund) nicht möglich. | |||
Notwendige Genehmigungen | • Tätigkeitsspezifisch | |||
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmensgründung | • Jede juristische Person ist dazu verpflichtet innerhalb von 30 Tagen nach Gründung ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten zu erklären und diese Erklärung bei jeder Änderung zu aktualisieren oder mindestens einmal im Jahr zu bestätigen; • Seit 2013 gibt es „Sanierungsverfahren“ die Unternehmen dienen die schon erhebliche Schwierigkeiten habe ihren Zahlungspflichten nachzukommen aber technisch noch nicht insolvent sind; Ziel ist es mit den Gläubigern einen langfristigen Zahlungsplan zu vereinbaren, der dem Unternehmen es ermöglicht sich wieder finanziell zu stärken. |
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Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann | ||||
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) | Nicht möglich | |||
Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung | Nicht möglich (in der Regel sind Steuerberate und Rechtsanwälte in Portugal getrennt), wir kennen aber deutschsprechende Steuerberater, mit denen wir gemeinsam Mandanten beraten | |||
Insolvenzverfahren | ||||
Grundzüge des Insolvenzverfahrens | Ähnlich wie im deutschen Recht: • Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung • Bei vorliegendem Insolvenzgrund: Insolvenzantrag • Nach Antrag: Insolvenzeröffnung • Ablauf des Insolvenzverfahrens: Abwicklung des Betriebes oder Insolvenzplan • Ziel: gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger |
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Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung | • Geschäftsleitung haftet zivil- und strafrechtlich, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Überschuldung nicht Insolvenz anmeldet oder wenn sie die Insolvenz verursacht hat. | |||
Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? | Allein die strafrechtliche Haftung nicht, aber wenn aus dieser Zahlungsplichten (Bußgelder/Strafzahlungen) für das Unternehmen entstehen, kann dies zur Insolvenz des Unternehmens führen (z. B. Unterschlagung von Quellensteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter) |
Verfasser:
Heffels Spiegeler Rechtsanwälte
Brigitte Spiegeler;