Business Guide Luxemburg
Veröffentlicht von advoselect-redaktion am
Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurzen Überblick über typische Rechtsformen, deren Gründungsformalitäten, steuerliche Aspekte und weitere wichtige Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln in den verschiedenen europäischen Staaten geben.
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Typische Rechtsformen für mittelständische Unternehmen / Startups | Einzelunternehmer |
AG (SA) | GmbH (SARL) | Vereinfachte/Ein-Personen GmbH (SARL-S) |
Einfache Kommandit-gesellschaft (SCS) |
Aktien- Kommandit- Gesellschaft (SCA) |
Offene Han-dels-gesellschaft (SNC) |
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Vorteile | •Kaufmann, Handwerker, Landwirt oder Freiberufler •Kein Mindestkapital •Keine Gründungs-urkunde •Volle Entscheidungs-gewalt •Einfache Gründung |
•Haftung Anteils-eigner prinzipell auf Gesell-schaftskapital begrenzt •Inhaber- wie auch Namensaktien •Inhaberaktien sind leicht übertragbar •Minimum von 1 Gesellschafter |
•Zwischen 2 und 40 Gesellschaftler •Haftung begrenzt auf Beitrag am Gesellschafts-kapital |
•Gesellschaftskapital von 1 Euro & weniger als 12.000 Euro •Umwandlung in klassische SARL möglich •Haftung begrenzt auf Beitrag am Gesell-schaftskapital |
•Mindestens 2 Gesellschaftler; ein Komplementar & ein Kommanditist • Kein festgelegtes Mindestkapital |
•Mindestens 2 Gesellschaftler; ein Komplementar & ein Kommanditist •Finanzierung durch Aktien & Obligationen •Kein festgelegtes Mindestkapital |
•Kein Mindestkapital •Minimum von 2 Gesellschaftern •unbegrenzte und solidarische Haftung |
Nachteile | •Vermischung zwischen privatem und beruflichem Vermögen •Volle und unbegrenzte Haftung der Schulden mit persönlichen Gütern •Keine Rechtspersönlichkeit |
•Mindestkapital von 31.000 Euro (Zeichnung), davon muss ¼ bei Gründung eingezahlt werden | •Mindestkapital von 12.500 Euro (Zeichnung), vollständig eingezahlt bei Gründung •Gesellschafts-anteile nicht frei übertragbar |
•Nur für natürliche Personen •5% des jährlichen Nettogewinns einer Rücklage zuzuführen •Gesellschaftsanteile nicht frei übertragbar •Nur für Unternehmen welche dem Gewerberecht unterliegen |
•Gesellschaftsanteile nicht frei übertragbar •Komplementar: volle & unbegrenzte Haftung •Kommanditist: haftbar in Höhe des Beitrags am Gesellschafts-kapital |
•Komplementar: volle & unbegrenzte Haftung •Kommanditist: haftbar in Höhe des Beitrags am Gesellschafts-kapital |
•Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamt-schuldnerisch •Gesellschaftsanteile nicht frei übertragbar |
Gründungsvorgang | •Gründung unterliegt keiner Form | •Notar erforderlich •Satzung im Handelsregister hinterlegt |
•Notar erforderlich •Satzung im Handelsregister hinterlegt |
•Notar erforderlich oder Privaturkunde | •notarielle oder privat-schriftliche Urkunde •Satzung im Handelsregister hinterlegt |
•notarielle oder privat-schriftliche Urkunde •Satzung im Handelsregister hinterlegt |
•Notar erforderlich oder Privaturkunde |
Gründungskosten | •Geringe Gründungskosten | •Notargebühren nach Tarifrecht | •Notargebühren nach Tarifrecht | •Notargebühren nach Tarifrecht | •Notargebühren nach Tarifrecht | •Notargebühren nach Tarifrecht | •Notargebühren nach Tarifrecht |
Steuern | |||||||
Welche Steuern sind in der Rechtsform zu zahlen? | •Besteuerung der Einnahmen der Privatperson (variabler Steursatz zwischen 0-42% je nach steuerpflichtigem Einkommen) •Wenn kommerzieller Gewinn, kommunale Handelssteuer (variabler Steursatz abhängig von der Gemeinde)
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•Körperschaftssteuer: 20% < 15.000 € 21% > 15.000 € •Mindestkörperschaftssteuer: 3.000 € •Beitrag Arbeitslosenfonds: 7% •Quellensteuer bei Dividendenausschüttung: 15% •Gewerbesteuer: 6,75% •Vermögenssteuersatz: 0,5% |
•Körperschaftssteuer: 20% < 15.000 € 21% > 15.000 € •Mindestkörperschaftssteuer: 3.000 € •Beitrag Arbeitslosenfonds: 7% •Quellensteuer bei Dividendenausschüttung: 15% •Gewerbesteuer: 6,75% •Vermögenssteuersatz: 0,5% |
•Körperschaftssteuer: 20% < 15.000 € 21% > 15.000 € •Mindestkörperschaftssteuer: 3.000 € •Beitrag Arbeitslosenfonds: 7% •Quellensteuer bei Dividendenausschüttung: 15% •Gewerbesteuer: 6,75% •Vermögenssteuersatz: 0,5% |
•Körperschaftssteuer: 20% < 15.000 € 21% > 15.000 € •Mindestkörperschaftssteuer: 3.000 € •Beitrag Arbeitslosenfonds: 7% •Quellensteuer bei Dividendenausschüttung: 15% •Gewerbesteuer: 6,75% •Vermögenssteuersatz: 0,5% |
•Körperschaftssteuer: 20% < 15.000 € 21% > 15.000 € •Mindestkörperschaftssteuer: 3.000 € •Beitrag Arbeitslosenfonds: 7% •Quellensteuer bei Dividendenausschüttung: 15% •Gewerbesteuer: 6,75% •Vermögenssteuersatz: 0,5% |
• Kann wahlweise der Körperschafts-steuer oder Einkommen-steuer unterworfen werden •Wahl für eine der Ertrags-besteuerung ist verbindlich und kann nicht widerrufen werden |
Wesentliche Haftungsaspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (siehe auch Compliance) |
•Volle und unbegrenzte Haftung der Schulden mit persönlichen Gütern | •Haftung der Aktionäre auf Gesellschaftskapital begrenzt | •Haftung begrenzt auf Beitrag am Gesellschaftskapital | •Haftung begrenzt auf Beitrag am Gesellschaftskapital | •Unterschiedliche Haftung: Komplementar (unbegrenzt Haftung) & Kommanditist (Haftung bis in Höhe ihrer Einlagen) | •Unterschiedliche Haftung: Komplementar (unbegrenzt Haftung) & Kommanditist (Haftung bis in Höhe ihrer Einlagen) | • Volle und unbegrenzte Haftung der Aktionäre |
Sonstige Besonderheiten | |||||||
Welche länderspezifischen Besonderheiten sind zu beachten? (ggf. auch nicht-rechtliche Themen wie: Traditionen / Kultur / Gepflogenheiten) |
Vorteile: unbürokratisch, „kurze“ Wege
Nachteile: hohes Hafungsrisiko bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorschriften (Steuerrecht, Gesellschaftsrecht) |
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Grundlegende Regelungen zu Arbeitnehmern (Kündigungsregeln- bzw. Schutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerschutz, Mindestlohn?) | •Kündigungsschutz des Arbeitsnehmers im Fall von Krankheit, Schwangerschaft, Personalvertreterfunktion •Arbeitnehmerschutz: •normale Arbeitszeiten: 8 Stunden pro Tag & 40 Stunden pro Woche; Maximale Arbeitszeit: 10 Stunden pro Tag & 48 Stunden pro Woche •Sozialer Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitsnehmer: 2.071,10 € (Januar 2019); für qualifizierte Arbeitsnehmer: Erhöhung von 20% |
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Notwendige Genehmigungen | •Gewerbeerlaubnis | ||||||
Sonstige zu beachtende Sondergesetze zur Unternehmensgründung | •obligatorische Versicherung für jede berufliche Tätigkeit | ||||||
Mögliche Zusatzleistungen, die eine Kanzlei anbieten darf/kann | |||||||
Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz (z.B. bei ausländischen Niederlassungen) | Kanzlei als rechtlicher Geschäftssitz möglich | ||||||
Kanzlei / Steuerberater für die Buchhaltung | Steuerberater für Buchhaltung möglich | ||||||
Insolvenzverfahren | |||||||
Grundzüge des Insolvenzverfahrens | •Insolvenzbedingungen: - Eigenschaft einer Handelsgesellschaft oder eines Kaufmanns haben - sich im Zustand der Zahlungseinstellung befinden (d.h. ausserstande sein seine Verbindlichkeiten zu begleichen) - eine zerrüttete Kreditwürdigkeit haben •Wenn alle Insolvenzbedingungen erfüllt sind, kann der Kaufmann selbst einen Insolvenzantrag („aveu en faillite“) stellen oder der Gläubliger kann diesen stellen („assignation en failllite) • Nach Antrag: Gericht spricht die Insolvenzeröffnung • Ablauf des Insolvenzverfahrens: - Gericht nennt einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen der Insolvenz verwaltet - Frühstens nach 6 Monaten kann der Insolvenzverwalter die Insolvenz schliessen nachdem er seinen Bericht bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat •Möglichkeit für den Insolvenzschuldner die Insolvenz anzufechten |
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Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung | • Haftbarkeit des Unternehmers wird nicht durch die Insolvenz an sich begründet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft stellt an sich keine strafbare Handlung dar. • Falls Insolvenz aus einem bestimmten Verschulden des Kaufmanns oder der natürlichen, die Gesellschaft vertretenden Person ergibt (zB: Insolvenzverschleppung usw.) kann diese Person zivil-und strafrechtlich haftbar gemacht werden |
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Kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung zur Insolvenz des Unternehmens führen? | • Strafrechtliche Haftung der Geschäftsleitung folgt aus der Insolvenz des Unternehmens • Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Insolvenz des Unternehmens aufgrund dem strafrechtlichen Fehlverhaltens der Geschäftsleitung resultiert, wenn Strafzahlungen direkt gegen das Unternehmen verhängt werden. |
Verfasser:
Kayser, Lenert & Becker
Robert Kayser, Avocat à la Cour;